Bundesfinanzhof lehnt Klage ab Steuersünder können Anwaltskosten nicht absetzen
Es zählt der Zeitpunkt der Selbstanzeige: Wer sich als Steuersünder nach Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge 2009 selbst anzeigt, kann die entstandenen Anwaltskosten nicht als Werbungskosten von Kapitaleinkünften in der Steuererklärung geltend machen, auch wenn die Kapitalerträge aus der Zeit vor 2009 stammen. Das entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Fall, berichtet die Wirtschaftswoche.
Dabei wollte ein Anleger, der 2010 Kapitalerträge aus den Jahren 2002 bis 2008 angezeigt hatte, seine Anwalts- und Steuerberaterkosten als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Nachdem die Behörde dies abgelehnt hatte, klagte der Anleger und scheiterte jetzt am Bundesfinanzhof. Dass die Kosten mit Kapitaleinkünften in Zusammenhang stehen, die vor 2009 angefallen seien, habe für die Abzugsfähigkeit keine Relevanz, begründen die Richter ihr Urteil. Der Anleger kann somit nur den festgelegten Pauschbetrag geltend machen.
Dabei wollte ein Anleger, der 2010 Kapitalerträge aus den Jahren 2002 bis 2008 angezeigt hatte, seine Anwalts- und Steuerberaterkosten als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Nachdem die Behörde dies abgelehnt hatte, klagte der Anleger und scheiterte jetzt am Bundesfinanzhof. Dass die Kosten mit Kapitaleinkünften in Zusammenhang stehen, die vor 2009 angefallen seien, habe für die Abzugsfähigkeit keine Relevanz, begründen die Richter ihr Urteil. Der Anleger kann somit nur den festgelegten Pauschbetrag geltend machen.
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