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Doppel-Urteil zu Doppelbesteuerung Bundesfinanzhof bestätigt Abgaben auf private Renten

Portal des Bundesfinanzhofs in München
Portal des Bundesfinanzhofs in München: Bei privaten Rentenversicherungen könne es „systembedingt nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen“. | Foto: Bundesfinanzhof, Foto: Daniel Schvarcz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (vom 19. Mai, Aktenzeichen: X R 20/19) mehrere Streitfragen zum Problem der doppelten Rentenbesteuerung geklärt. Die Münchner Richter haben nicht nur entschieden, wie Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente zu behandeln sind. Sie haben auch klargestellt, dass es bei privaten Renten, die lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben könne.

Zudem hat die letzte Gerichtsinstanz für Streitigkeiten des Steuerrechts und des Zollrechts entschieden, dass nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers zum steuerfreien Rentenbezug gehören. Stattdessen zählen hierzu auch die eines länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente. „Die Revision der Kläger, die eine doppelte Besteuerung eines Teils der bezogenen Renten beanstandet hatten, blieb ohne Erfolg“, erklärt BFH-Pressesprecher Volker Pfirrmann.

Rürup- und private Rentenversicherungen

Geklagt hatte dagegen ein Zahnarzt, der Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks war, allerdings freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung blieb. Er erhielt im Jahr 2009 von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente und Zusatzleistungen aus der Höherversicherung. Zudem bezog er laufende Zahlungen aus Rürup-Renten sowie privaten Kapitalanlageprodukten.

Das Finanzamt setzte für die gesetzliche Altersrente einschließlich der Leistungen der Höherversicherung einen Besteuerungsanteil von 58 Prozent an. Die restlichen 42 Prozent der ausgezahlten Rente blieben hingegen steuerfrei. Denn im Hinblick auf die hohen Beitragsleistungen des Klägers in zwei Versorgungssysteme wandte das zuständige Finanzamt die sogenannte Öffnungsklausel an, derzufolge die Rente zumindest teilweise mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist.

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Die Kläger argumentierten allerdings, die gesetzliche Altersrente, eine der Rürup-Renten und die privaten Renten würden unzulässigerweise doppelt besteuert. Denn die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beiträge seien höher als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlungen. Doch das Hessische Finanzgericht sah dies anders und entschied, dass die Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente als Teil der Rente einheitlich mit den regulären Rentenbezügen zu versteuern sind.

Doppelte Besteuerung von Renten ermitteln

In einem zweiten Urteil (vom 19. Mai, Aktenzeichen: X R 33/19) hat der BFH jetzt erstmals genaue Parameter festgelegt, um eine doppelte Besteuerung von Renten zu ermitteln. Die Revision des Klägers, der eine seit 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Rentenfreibetrag bezieht, hatte zwar keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften.

Der Kläger war überwiegend selbständig als Steuerberater tätig und zahlte seine freiwillig entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung größtenteils aus eigenem Einkommen. Dabei konnte er diese Aufwendungen nur begrenzt als Sonderausgaben abziehen. Das regional zuständige Finanzamt hatte 46 Prozent der ausgezahlten Rente als steuerfrei behandelt und von den verbleibenden 54 Prozent die Einkommensteuer abgezogen.

Der Kläger legte hingegen eine andere Rechnung vor. Demnach zahlte der Steuerberater deutlich mehr als 46 Prozent seiner Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus seinem bereits versteuerten Einkommen. Nach seiner Auffassung liege deshalb eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vor. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah dies jedoch anders und wies die Klage ab. Auch der BFH folgte nicht der Ansicht des Klägers und wies die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz auch in diesem zweiten Fall als unbegründet zurück.

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