In einem Ende Juni entschiedenen Fall (Aktenzeichen: II ZR 331/14) urteilten die Richter am Bundesgerichtshof (BGH), dass der Anteil der Weichkosten eines Fonds eines Anlegers im Prospekt nicht in Prozent vom Anlagebetrag angegeben werden muss. Stattdessen reicht es aus, wenn der Anleger diese Quote mit einem einfachen Rechenschritt selbst kalkulieren kann.
Damit kassieren die BGH-Richter ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Aktenzeichen: 21 U 2887/13) zur Prospekthaftungsklage eines Anlegers eines geschlossenen Immobilienfonds. In dessen Prospekt aus dem Jahr 2000 waren die Kosten der Kapitalvermittlung lediglich unter dem Titel „Dienstleistungen und Garantien“ als Anteil an den Gesamtinvestitionen angegeben worden.
Dieses Vorgehen hatten die Münchner Richter Ende 2014 aber als irreführend bewertet. Denn dem potenziellen Investor werde die „tatsächliche Werthaltigkeit seiner Beteiligung“ verschleiert. Hätte der BGH diese Sichtweise bestätigt, hätten weitere Anleger auf Rückabwicklung ihrer Beteiligung klagen können.
Bundesgerichtshof
Haftungsfalle Weichkosten-Prospektierung wird entschärft
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