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Bundesgerichtshof urteilt Schadenersatz wegen falscher Renditeprognose

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Die Richter des Bundesgerichtshofs sind der Meinung, dass man sehr wohl den geringer eingetretenen Gewinn verlangen könne. An einer Stelle im Urteil heißt es:

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Kläger im Rahmen des Vertrauensschadens aber nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung verlangen, sondern stattdessen an der Anlage festhalten und die Erstattung eines etwaigen Minderwerts der Beteiligung im Zeichnungszeitpunkt wählen.

An einer anderen Stelle geht es wie folgt weiter (mit dem Hinweis, dass das sehr wohl auch für Kommanditbeteiligungen gilt):

Der Geschädigte wird damit so behandelt, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Sein Schaden ist danach der Betrag, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat.

Dass die Fondsgesellschaft mit weniger Geld die Windmühlen vielleicht gar nicht hätte bauen können? Nicht relevant. Ebenso wie einige andere Einwände, die das Berufungsgericht hatte gelten lassen. Wichtiger sei, dass die Kläger auf die Angaben im Prospekt vertraut hatten und deshalb überhaupt erst in den Fonds eingestiegen waren.

Es ist ein bemerkenswertes Urteil. Warum? Weil es das typische unternehmerische Risiko aushebelt, das man mit einem geschlossenen Fonds immer eingeht. Prognosen sind am Ende doch immer nur Prognosen. Sie können auch danebengehen, wenn der Fondsanbieter ehrlich und redlich und der Prospekt ansonsten korrekt ist. Es wird sich zeigen müssen, ob das Urteil die Grenze zwischen Betrug und unternehmerischen Unwägbarkeiten verschwimmen lässt.

Und was die Schar der Anlegeranwälte daraus macht.

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