Verschärfung der Mietpreisbremse Bundesländer wollen „Schlupfloch“ für Vermieter bei möblierten Wohnungen schließen
Im Jahr 2020 hat die Bundesregierung die Mietpreisbremse verschärft – Vermieter, die gegen die Regelung verstoßen, müssen die Miete seitdem auch rückwirkend senken. Bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete gelten zudem die vergangenen sechs Jahre als Vergleichsmaßstab, zuvor waren es vier gewesen. Um die Regelungen zu umgehen, setzen allerdings immer mehr Vermieter auf möblierte Wohnungen, zeigen Erhebungen. Das gilt insbesondere für Großstädte.
Laut einer Auswertung des Datenanbieters Quis hatte die Zahl der in Berlin möbliert angebotenen Wohnungen im Jahr 2019 noch bei durchschnittlich 128 pro Monat gelegen – ein Anteil von etwas mehr als 2 Prozent am gesamten online inserierten Mietwohnungsangebot. Für das darauffolgende Jahr verzeichnet Quis einen sprunghaften Anstieg auf im Schnitt 1.016 Wohnungsanzeigen im Monat. Neuesten Zahlen vom Mai 2023 zufolge machen möblierte Wohnungen in der Hauptstadt mit 716 Inseraten derzeit insgesamt 16 Prozent des Online-Mietwohnungsangebots aus.
Für Hamburg verzeichnet der Datenanbieter ebenfalls einen starken Anstieg der Angebote – von 2 Prozent im Jahr 2019 auf 13 Prozent im Folgejahr. Aktuell beträgt der Anteil am Gesamtangebot etwas mehr als 10 Prozent. Das entspricht 304 inserierten Wohnungen. Auch die Immobilienplattform Immoscout24 hat jüngst eine deutliche Zunahme entsprechender Angebote registriert. Zudem seien die Mietpreise bei möblierten Apartments viel stärker gestiegen als bei unmöblierten Wohnungen – in der Spitze lag der Anstieg bei 45 Prozent in 4 Jahren.
Eingerichtete Apartments: Vermieter müssen Möblierungszuschlag nicht ausweisen
Möglich macht solche Preisanstiege ein Schlupfloch bei der Mietpreisbremse. Normalerweise darf die Miete bei Bestandswohnungen bei Neuvermietung maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Vermieter möblierter Wohnungen können allerdings einen Zuschlag erheben, den sie nicht gesondert ausweisen müssen. Die Nettokaltmiete zu ermitteln, ist daher schwierig. Geht es nach den Bundesländern, könnte sich das aber bald ändern. So hat der Bundesrat jüngst beschlossen, einen entsprechenden Gesetzesentwurf der Länder Hamburg und Bremen in den Bundestag einzubringen.
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Der Vorschlag sieht vor, den Möblierungszuschlag im Bürgerlichen Gesetzbuch explizit regeln – und zu deckeln. Vermieter sollen verpflichtet werden, „sowohl die Nettokaltmiete als auch den Möblierungszuschlag transparent auszuweisen“, heißt es in einer Veröffentlichung des Bundesrats. Konkret dürften Vermieter laut Entwurf nur noch ein Prozent des Zeitwertes der Möbel monatlich auf die Miete aufschlagen. Zudem soll die Mietpreisbremse auch für Kurzzeitvermietungen ab sechs Monaten gelten.
Möblierte Wohnungen werden als „Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch“ eingestuft, für die viele Mieterschutzvorschriften nicht gelten. „Dies hat zur Folge, dass die große Nachfrage nach langfristig zu vermietenden Wohnungen einem immer kleiner werdenden Angebot gegenübersteht“, so die Mitteilung des Bundesrats weiter. An Orten mit angespanntem Wohnungsmarkt sollen sich Vermieter daher nur noch in Ausnahmefällen auf den Ausschluss von Mieterschutzregelungen berufen können.
Laut Entwurf könnte das Gesetz im Juli 2024 in Kraft treten. Das Papier wird jedoch nun zunächst der Bundesregierung vorgelegt, die dazu eine Stellungnahme abgibt. Anschließend stimmt der Bundestag über das Gesetz ab.