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Bundesrat beschließt Neue FinVermV soll ohne Änderungen in Kraft treten

Noch etwas länger als ihr Name ist die Zeit, die sie gebraucht hat, um Gesetz zu werden: Der Bundesrat hat am Freitagnachmittag endgültig über die veränderte Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) abgestimmt. Die Parlamentarier haben den vorliegenden Referentenentwurf in seiner zweiten Fassung ohne Änderungen angenommen. Die neue FinVermV ist damit in trockenen Tüchern.

Mit der Abstimmung ist ein lange überfälliges Projekt zu Ende gegangen. Denn die FinVermV ist eigentlich nur eine Ergänzung. Sie überträgt die Regeln, die für Bafin-regulierte Vermittler gelten, auf den Ausnahmebereich der Finanzanlagenvermittler nach Gewerbeordnung (GewO). Und da für die ersteren seit Anfang 2018 neue Regeln in Gestalt der europäischen Richtlinie Mifid II herrschen, musste auch die FinVermV angepasst werden. Angedacht war ursprünglich, das zeitnah zum Mifid-II-Start zu erledigen. Nun sind darüber beinahe zwei Jahre vergangen.

Änderungsanträge abgelehnt

Im Vorfeld des jüngsten Bundesratsplenums wollte der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz noch Änderungsvorschläge in den Referentenentwurf einbringen. Es ging vor allem um Kosteninformationen, die Kunden neben den Produktgebern auch noch einmal von ihrem Vermittler erhalten sollten. Dieser Forderung hat der Bundesrat nicht nachgegeben, die Vorschläge sind mit der jüngsten Abstimmung passé.

Wie es bereits die Referentenentwürfen vom November 2018 und Juli 2019 vorzeichneten, hat es dagegen die Telefonaufzeichnungspflicht, das sogenannte Taping, in die Verordnung geschafft. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für elektronische Kundenkommunikation war von Branchenvertretern in der Vergangenheit so gut wie einhellig kritisiert worden.

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Insgesamt wird die neue FinVermV nur ein Zwischenschritt sein. Zum einen sollen ihre Regeln erst nach einer Übergangszeit, und zwar zum 1. Juli 2020 in Kraft treten. Zum anderen soll die Verordnung selbst dann im deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) aufgehen. Denn ab Jahresbeginn 2021 soll nach Plan der Bundesregierung die Finanzaufsichtsbehörde Bafin die Aufsicht auch über jetzige 34f- und 34h-Vermittler (Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater)  übernehmen. Reguliert werden sie dann gemäß Kreditwesengesetz (KWG), die entsprechenden Paragrafen der Gewerbeordnung entfallen.

Was der endgültige FinVermV-Beschluss des Bundesrats für Branchenangehörige nach sich zieht, schätzen zwei Rechtsanwälte ein.

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