Bundesrat schlägt Änderung der Dividendenbesteuerung vor
Andreas Patzner
Werden Dividenden von einer deutschen Aktiengesellschaft ausgeschüttet, so wird augenblicklich Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Ist Empfängerin der Dividenden eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft, so wird die Abgeltungsteuer auf deren Körperschaftsteuerschuld angerechnet. Da bei deutschen Kapitalgesellschaften Dividenden im Ergebnis zu 95 Prozent steuerbefreit sind, wird die Abgeltungsteuer erstattet oder angerechnet.
Für ausländische Kapitalgesellschaften, die deutsche Dividenden erhalten, gilt die im Jahr 2000 eingeführte Steuerbefreiung für deutsche Dividenden allerdings nicht. Infolgedessen reduziert sich die Abgeltungsteuer bei einer Ausschüttung von deutschen Dividenden an ausländische Kapitalgesellschaften allenfalls dann, wenn sich aus einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder der Mutter-Tochter-Richtlinie ein Ermäßigungs- bzw. Erstattungsanspruch ergibt.
Mit Urteil vom 20.10.2011 hat der Europäische Gerichtshof zu dieser nachteiligen steuerlichen Behandlung ausländischer Kapitalgesellschaften hinsichtlich ihrer aus Deutschland stammenden Streubesitzdividenden geurteilt und einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit festgestellt.
Aus diesem Grunde hat der deutsche Bundesrat in seinem Beschluss zum Jahressteuergesetz 2013 vom 6.7.2012 angeregt, die Steuerfreiheit für Streubesitzdividenden auch bei deutschen Kapitalgesellschaften abzuschaffen. Als Streubesitzdividenden sollen Dividenden gelten, wenn der Anleger eine Beteiligung von weniger als 10 Prozent am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft hat.
Beispiel:
Eine deutsche Kapitalgesellschaft erhält 100 Euro Dividenden. Aufgrund der faktischen 95 prozentigen Steuerbefreiungen werden nur 5 Euro davon besteuert, was bei einem Steuersatz von 15 Prozent 0,75 Euro Steuerbelastung ergibt. Die darüber hinausgehende Abgeltungsteuer von 25 Euro (zuzüglich Solidaritätszuschlag) wird erstattet oder auf die übrige Steuerbelastung angerechnet.
Eine ausländische Kapitalgesellschaft erhält ebenfalls 100 Euro Dividenden. Sofern es sich nur um Streubesitzaktien handelt, so dass die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie nicht greift, kommt allenfalls eine Reduzierung der 25 Euro Abgeltungsteuer auf den DBA-Quellensteuersatz von z.B. 15 Prozent, also auf 15 Euro in Frage. Die Steuerbelastung ist deutlich höher.
Würde die faktische 95 prozentige Steuerbefreiung für deutsche Kapitalgesellschaften abgeschafft, so würden diese bei einem unterstellten Steuersatz von 15 Prozent ebenfalls einer Steuerbelastung von 15 Euro unterliegen. Allerdings ergäbe sich eine Doppelbesteuerung einmal bei der die Dividende zahlenden Aktiengesellschaft und einmal bei der Dividenden empfangenden Kapitalgesellschaft.
Vor einem ähnlichen Problem stand vor einiger Zeit Österreich. Dort hat man nach einer eleganten Lösung gesucht, die eine solche Doppelbesteuerung vermeidet, den Staatshaushalt schont und die Diskriminierung ausländischer Dividendenempfänger beseitigt. Man ist dabei auf folgende Variante gestoßen: Nur wenn ein in der EU oder dem EWR ansässiger ausländischer Investor nachweist, dass er in seinem Heimatstaat die österreichische Kapitalertragsteuer nicht anrechnen kann, bekommt er die österreichische Kapitalertragsteuer erstattet.
Für ausländische Kapitalgesellschaften, die deutsche Dividenden erhalten, gilt die im Jahr 2000 eingeführte Steuerbefreiung für deutsche Dividenden allerdings nicht. Infolgedessen reduziert sich die Abgeltungsteuer bei einer Ausschüttung von deutschen Dividenden an ausländische Kapitalgesellschaften allenfalls dann, wenn sich aus einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder der Mutter-Tochter-Richtlinie ein Ermäßigungs- bzw. Erstattungsanspruch ergibt.
Mit Urteil vom 20.10.2011 hat der Europäische Gerichtshof zu dieser nachteiligen steuerlichen Behandlung ausländischer Kapitalgesellschaften hinsichtlich ihrer aus Deutschland stammenden Streubesitzdividenden geurteilt und einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit festgestellt.
Aus diesem Grunde hat der deutsche Bundesrat in seinem Beschluss zum Jahressteuergesetz 2013 vom 6.7.2012 angeregt, die Steuerfreiheit für Streubesitzdividenden auch bei deutschen Kapitalgesellschaften abzuschaffen. Als Streubesitzdividenden sollen Dividenden gelten, wenn der Anleger eine Beteiligung von weniger als 10 Prozent am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft hat.
Beispiel:
Eine deutsche Kapitalgesellschaft erhält 100 Euro Dividenden. Aufgrund der faktischen 95 prozentigen Steuerbefreiungen werden nur 5 Euro davon besteuert, was bei einem Steuersatz von 15 Prozent 0,75 Euro Steuerbelastung ergibt. Die darüber hinausgehende Abgeltungsteuer von 25 Euro (zuzüglich Solidaritätszuschlag) wird erstattet oder auf die übrige Steuerbelastung angerechnet.
Eine ausländische Kapitalgesellschaft erhält ebenfalls 100 Euro Dividenden. Sofern es sich nur um Streubesitzaktien handelt, so dass die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie nicht greift, kommt allenfalls eine Reduzierung der 25 Euro Abgeltungsteuer auf den DBA-Quellensteuersatz von z.B. 15 Prozent, also auf 15 Euro in Frage. Die Steuerbelastung ist deutlich höher.
Würde die faktische 95 prozentige Steuerbefreiung für deutsche Kapitalgesellschaften abgeschafft, so würden diese bei einem unterstellten Steuersatz von 15 Prozent ebenfalls einer Steuerbelastung von 15 Euro unterliegen. Allerdings ergäbe sich eine Doppelbesteuerung einmal bei der die Dividende zahlenden Aktiengesellschaft und einmal bei der Dividenden empfangenden Kapitalgesellschaft.
Vor einem ähnlichen Problem stand vor einiger Zeit Österreich. Dort hat man nach einer eleganten Lösung gesucht, die eine solche Doppelbesteuerung vermeidet, den Staatshaushalt schont und die Diskriminierung ausländischer Dividendenempfänger beseitigt. Man ist dabei auf folgende Variante gestoßen: Nur wenn ein in der EU oder dem EWR ansässiger ausländischer Investor nachweist, dass er in seinem Heimatstaat die österreichische Kapitalertragsteuer nicht anrechnen kann, bekommt er die österreichische Kapitalertragsteuer erstattet.
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