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Bundesrat verabschiedet neue Regeln für Anlage-Vermittler

Plenarsitzung des Bundesrats. Quelle: www.bundesrat.de
Plenarsitzung des Bundesrats. Quelle: www.bundesrat.de
Der Bundesrat hat die Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung (FinVermV) mit leichten Änderungen verabschiedet. Die Pflicht zur Sachkundeprüfung greift schon zum 1. November 2012; der Rest der Verordnung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Die Verordnung ist Folge des Ende 2011 veröffentlichten Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagen-Rechts. Sie schreibt vor, dass Vermittler von Investmentfonds, geschlossenen Fonds, Immobilien und Krediten zukünftig eine Erlaubnis brauchen (§ 34f GewO, Nachfolger des § 34 c GewO). Um diese zu bekommen, müssen sie geordnete Vermögensverhältnisse, guten Leumund, Berufshaftpflichtversicherung (VSH) und Sachkunde nachweisen (§ 34 f Absatz 2 GewO).

Prüfungen können beliebig oft wiederholt werden

Wer über keinen Hochschul-, Fachhochschul- oder einen vergleichbaren, anerkannten Abschluss verfügt, kann bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine Sachkunde-Prüfung ablegen. Fällt der Kandidat bei der Prüfung durch, hätte er sie laut der ursprünglichen Fassung nur zwei Mal wiederholen dürfen. In der neuen Fassung fällt diese Einschränkung weg.

Die geplante Einschränkung stelle einen sachlich ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der freien Berufsausübung dar, argumentieren die Politiker. Eine Stärkung des Verbraucherschutzes sei dadurch kaum zu erwarten. Schließlich könne man davon ausgehen, dass jemand, der die Prüfung erfolgreich bestanden hat, auch über die nötige Sachkenntnis verfügt, ganz gleich, wie viele Versuche er dafür gebraucht hatte.

Darüber hinaus bezweifeln die Politiker die praktische Umsetzbarkeit der ursprünglich geplanten Regelung, da dafür eine aufwendige deutschlandweite Registrierung der Prüfungsversuche erforderlich wäre. Eine weitere beraterfreundliche Änderung ist die Möglichkeit, die IHK-Sachkunde-Prüfung abzulegen, ohne vorher an einem Lehrgang teilgenommen zu haben. In der ursprünglichen Fassung war eine verpflichtende Lehrgangsteilnahme von 200 Stunden vorgesehen.

Finanzfachwirt (FH) plus ein Jahr Berufserfahrung gelten als Sachkunde-Nachweis

Auch der Abschluss Finanzfachwirt (FH), der im Rahmen eines einjähriges Weiterbildungsstudiums an der Fachhochschule Schmalkalden erworben werden kann, gilt nach der modifizierten Fassung als Sachkunde-Nachweis. Wer darüber hinaus ein Jahr im Finanzbereich gearbeitet hat, gilt als Vermittler nach § 34f GewO.

Den Vorschlag der drei Bundesratsausschüsse für Verbraucherschutz, Finanzen und Wirtschaft, den Abschluss „Bausparen und Investment“ des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) oder der Deutschen Versicherungsakademie (DVA) der Sachkunde-Prüfung gleichzusetzen, setzte der Bundesrat hingegen nicht um.

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