Bundesregierung stellt Weichen Was sich 2018 im Versicherungsvertrieb ändert
Zwei Großprojekte im Bereich Versicherungen hat sich die Politik für dieses Jahr vorgenommen. Zum einen will sie sich anschauen, ob das am 1. August 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) die gewünschten Effekte gebracht hat, nämlich vor allem die Stabilisierung der Lebensversicherer im anhaltenden Niedrigzinsumfeld und die Senkung der Vertriebskosten. Zum anderen muss die Regierung die europäische Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD in deutsches Recht umsetzen. Und dazu muss sie die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) aktualisieren – was eigentlich zum 23. Februar 2018 schon hätte passieren müssen. Nun liegen Entwürfe zu beiden Projekten vor, sodass es im Gesetzgebungsprozess weitergehen kann.
Was könnte sich nun für Versicherungsvertriebler ändern? Fangen wir mit der Evaluierung des LVRG an. In einem Eckpunktepapier, das DAS INVESTMENT vorliegt, zeigt sich die Regierung soweit zufrieden mit den Wirkungen des Gesetzes. „Die Maßnahmen des LVRG haben sich überwiegend bewährt. Obwohl das Zinsniveau am Kapitalmarkt zwischenzeitlich weiter zurückgegangen ist, ist die Branche stabilisiert“, heißt es dort. Trotzdem gebe es punktuell Bedarf für weitere Anpassungen. „Die Absicherung der den Versicherungsnehmern zugesagten Zinsgarantien soll noch nachhaltiger ausgestaltet, der Verbraucherschutz verbessert und die Aufsicht weiter gestärkt werden.“
Hallo, Herr Kaiser!
Speziell ein Satz des Papiers liefert dabei vertrieblichen Sprengstoff. Die Lebensversicherer müssten weitere Anstrengungen unternehmen, um Kosten zu senken. Insbesondere die Vertriebskosten seien noch zu hoch und könnten Fehlanreize setzen. Und nun kommt er: „Mit einem gesetzlichen Provisionsdeckel sollen mögliche Fehlanreize durch zu hohe Vergütungen begrenzt werden.“
Im LVRG hatte die Politik keinen harten Deckel gewählt, sondern den Höchstzillmersatz bei Lebensversicherungen von 40 auf 25 Promille herabgesetzt. Das bedeutet, dass die Versicherer in den ersten fünf Vertragsjahren von den Beitragszahlungen ihrer Kunden maximal 2,5 Prozent abziehen dürfen, um die Abschlusskosten des Vertrags zu bezahlen. Damit war der Wunsch der Politik nach tieferen Abschlusskosten klar, die Produktgeber hatten aber nach wie vor Freiheiten in der tatsächlichen Gestaltung der Provisionshöhe.