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Bundestag stärkt Anlegerschutz

Quelle: Fotolia
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Das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen auf Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ ist im Bundestag in zweiter und dritter Lesung am letzten Tag der Legislaturperiode verabschiedet worden. Im Unterscheid zum zunächst diskutierten und in erster Lesung verabschiedeten Entwurf (DAS INVESTMENT.com berichtete), gab es noch einige Änderungen insbesondere zur Kundenberatung per Telefon (DAS INVESTMENT.com berichtete). Verjährungsfrist verlängert Mit dem neuen Gesetz entfällt die Verjährungsvorschrift des Paragraf 37a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Künftig verjähren sämtliche Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach der Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), was eine deutliche Verlängerung der Verjährungsvorschriften auf bis zu 10 Jahre bedeutet. Darüber hinaus werden neue Protokollierungs- und Dokumentationspflichten für Banken im Bereich der Anlageberatung eingeführt. Für die Dokumentationspflichten gilt eine Übergangsfrist. Diese Pflichten gelten erst ab 1. Januar 2010. Das Protokoll soll vor allem dazu dienen, Anlegern die Durchsetzung von Ansprüchen auf Grund fehlerhafter Aufklärung oder Beratung zu erleichtern. Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Protokolle können erhebliche nachteilige Auswirkungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben. „Gänzlich neu ist, dass die wesentlichen Anliegen, die der Kunde äußert, auch zu gewichten sind. Gewichtet der Kunde nicht von sich aus, ist sein Wille zu erforschen. Widersprüchlichkeiten sind zu klären. All dies sollte protokolliert werden“, sagt Rechtsanwalt Christian Hackenberg, Kanzlei Dr. Roller & Partner. Neu ist zudem auch, dass die Empfehlungen des Beraters und die maßgeblichen Gründe für die Empfehlung festzuhalten sind. Festzuhalten sind auch Empfehlungen, die letztlich nicht umgesetzt werden. Das Protokoll muss nach dem Gesetzeswortlaut vom Berater unterschrieben werden. Tückisches Rücktrittsrecht Bei der telefonischen Kundenberatung genügt – anders als zunächst vorgesehen – eine Aufzeichnung des Gesprächs auf Band nicht mehr. Tückisch für Berater: Der Gesetzgeber sieht nun ein siebentägiges Rücktrittsrecht des Kunden vor, falls das schriftliche Protokoll unrichtig oder unvollständig ist.  „Dies beinhaltet erhebliches Missbrauchspotenzial, da während des Laufs der Frist das beratende Institut das Risiko trägt. Behauptet der Kunde eine Unrichtigkeit des Protokolls, ist das beratende Institut in der Beweislast hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls“, so Rechtsanwalt Hackenberg.

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