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Bundestag stimmt für Umsetzung der Ucits-IV-Richtlinie

in FondsLesedauer: 2 Minuten
Am Freitag stimmte die Mehrheit der Bundstagsabgeordneten dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Ucits-IV-Richtlinie zu. Die „EU-Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ soll den Bürokratieaufwand vermindern, Anlegerschutz verbessern und die Effizienz der Fondsgesellschaften steigern.

Die auch als „OGAW-IV-Umsetzungsgesetz“ bezeichnete Regelung wurde Anfang 2009 vom Europäischen Parlament erlassen und muss bis zum 1. Juli 2011 in nationales Recht umgesetzt werden. Im Einzelnen sieht die Richtlinie die Einführung des europäischen Pass für Verwaltungsgesellschaften vor. Anders als bisher wird es damit zum Beispiel möglich, dass eine in Deutschland zugelassene KAG einen Publikumsfonds in Frankreich auflegt und verwaltet, ohne dort eine eigene Verwaltungsgesellschaft zu besitzen.

In engem Zusammenhang damit steht das vereinfachte Anzeigeverfahren. Um einen Fonds in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu vertreiben, war es bisher erforderlich, ein – von der Übersetzung und Vorlage umfangreicher Unterlagen über den komplizierten Genehmigungsprozess bis hin zu zusätzlich erforderlichen Informationen und Bescheinigungen – aufwendiges Verfahren zu durchlaufen. In der neuen Fassung genügt eine (etwas umfangreichere) Anzeige bei der Aufsichtsbehörde im eigenen Mitgliedsstaat. Die dazu notwendige engere Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden ist gleichfalls in Ucits IV vorgesehen.

Darüber hinaus sollen grenzüberschreitende Fondsverschmelzungen erleichtert und Master-Feeder-Strukturen zugelassen werden.

Des Weiteren sieht die Richtlinie die Einführung eines maximal drei Seiten langen Informationsblatts „Wesentliche Anlegerinformationen“ vor, das alle relevanten  Informationen enthalten und den bisherigen „vereinfachten Informationsprospekt“ ersetzen soll.

Auch die Anforderungen an Mikrofinanz-Institute sollen auf ein angemessenes Maß reduziert werden. Damit will der Gesetzgeber genügend Freiraum schaffen, so dass sich auch in Deutschland ein Markt für Mikrofinanzfonds entwickeln kann.

Weitere Informationen zur Ucits-IV-Richtlinie finden Sie hier
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