LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Politik & GesellschaftLesedauer: 2 Minuten

Urteil des Bundesverfassungsgerichts Regierung muss Zinssatz für Steuerzahler senken

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Die Bundesregierung muss, so die Verfassungsrichter, den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen senken. | Foto: Imago Images / Nicolaj Zownir

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler soll in Zukunft 0,15 Prozent pro Monat betragen. Zu dem Urteil kam das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Finanzamtszinsen können bei Steuernachzahlungen und -erstattungen fällig werden und zwar in der Regel dann, wenn sich die Festsetzung um mehr als 15 Monate verzögert. Dabei ist der Zins jedoch nicht als Bestrafung gedacht. Hintergrund ist, dass alle Steuerzahler gleichmäßig belastet werden sollen. Wird ein Teil der Steuer erst im Nachhinein entrichtet, käme es zu Ungleichheiten.

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.


Was bedeutet der gesenkte Zinssatz für Verbraucher?

Seit 1961 lag der Zinssatz bei 6 Prozent im Jahr beziehungsweise bei 0,5 Prozent pro Monat. Aus Sicht von Kritikern hätte der Zins aber nichts mehr mit der Realität am Kapitalmarkt zu tun: Es würden Gewinne abgeschöpft, die so im Moment gar nicht zu erzielen sind. Für den, der die Zinsen bekommt, ist das eine feine Sache – aber der andere zahle drauf. Wie es in dem Gesetzentwurf heißt, soll die Angemessenheit des neuen Zinssatzes von 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise von 1,8 Prozent pro Jahr alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden. Die erste Evaluierung soll zum 1. Januar 2026 erfolgen.

Die Bundesregierung erläuterte auch, warum sie die Verzinsung nicht völlig abschafft. Davon würden vor allem solche Steuerpflichtige profitieren, die unvollständige und unrichtige Steuererklärung abgeben oder den Abschluss von Betriebsprüfungen hinauszögern würden. Als weiteres Argument wird genannt, dass die Wiedereinführung einer Vollverzinsung bei steigendem Zinsniveau mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion