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BVI zu Mifid II: „Der EU-Gesetzgeber schießt über das Ziel hinaus“

Thomas Richter, BVI

Thomas Richter, BVI

Svetlana Kerschner // 16.01.2014 //  PDF

Am Dienstag einigten sich Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der EU-Kommission auf die Reform der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID, Markets in Financial Instruments Directive). Nun hagelt es Kritik vom deutschen Fondsverband BVI. 

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Mifid II benachteilige die Vermittler von Finanzprodukten gegenüber Versicherungsvermittlern und schieße bei seiner Definition von komplexen Produkten, die nicht über Direktbanken vertrieben werden dürfen, über das Ziel hinaus. Das erklärte der Fondsverband BVI in einer Stellungnahme zur neuen Richtlinie.

„Vermittler von Finanzprodukten, die unter Mifid fallen, müssen künftig Interessenkonflikte offenlegen und angeben, ob sie unabhängig tätig sind oder auf Provisionsbasis“, erklärt der BVI. Darüber hinaus müssten sie prüfen, ob ein bestimmtes Produkt für den jeweiligen Kunden geeignet ist. Für Vermittler von Versicherungsprodukten hingegen gebe es bislang noch keine vergleichbaren Regeln, bemängelt der Fondsverband. „Die Revision der Versicherungsvermittlerrichtlinie ist jetzt die letzte Chance, die Diskrepanz im Verbraucherschutz zu beseitigen“, so der BVI.

Des Weiteren unterscheidet Mifid II zwischen sogenannten komplexen und nicht-komplexen Anlageprodukten. Erstere gelten als erklärungsbedürftiger und dürfen daher nicht uneingeschränkt an Privatanleger vertrieben werden. „Auch OGAW-konforme Publikumsfonds können als komplex eingestuft werden“, erklärt der BVI. Dies treffe paradoxerweise auch einige Garantiefonds, die daher künftig nicht mehr über Direktbanken oder Fondsplattformen vertrieben werden dürfen. Es sei „widersinnig“, dass ausgerechnet wenig riskante Fondstypen im Vertrieb eingeschränkt werden sollen, kommentiert Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI. „Hier schießt der EU-Gesetzgeber über das Ziel hinaus.“

Ihren ursprünglich diskutierten Plan, die Provisionsberatung komplett zu verbieten, gab der Gesetzgeber hingegen auf. Honorar- und Provisionsberatung bleiben gleichwertig nebeneinander bestehen. Anlageberater müssen zukünftig lediglich offenlegen, ob sie abhängig beraten oder nicht. Nur wer mit dem Titel unabhängiger Berater für sich wirbt, muss gemäß Mifid II auf Provisionen verzichten. Gut so, meint der BVI. Der Erhalt der Provisionsberatung sichere auch Kleinanlegern den Zugang zu finanzierbaren Beratungsleistungen. „Wir werden uns dafür einsetzen, dass die EU-Aufsichtsbehörden den erklärten Willen der Gesetzgeber auch in diesem Sinne umsetzen werden“, so Richter.
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