Urteile zum Versicherungsvertrieb Warum Vermittler „alle Beratungselemente schriftlich dokumentieren“ sollten

Der Sachverhalt
Ein Wachdienstunternehmen beauftragt einen Makler mit der Verwaltung seiner Versicherungsverträge. Einige Zeit später schließt das Unternehmen einen Vertrag mit einem Kunden ab, der unter anderem darin besteht, sich um das Schließen von Hochwasserschutztoren bei starken Regenfällen zu kümmern. Diese Tätigkeit wird dem Versicherer jedoch nicht gemeldet und ist folglich vertraglich nicht abgesichert.
Einige Zeit später werden die Räumlichkeiten eines Dritten überflutet, da das versicherte Unternehmen die Schiebetore nicht ordnungsgemäß geschlossen hatte. Der Versicherer verweigert seine Leistung mit der Begründung, dass diese Tätigkeit nicht im Vertrag angegeben worden war.

Der Versicherte macht daraufhin den Makler haftbar und behauptet, ihn über diese Tätigkeit informiert zu haben, was dieser jedoch entschieden bestreitet. Der Kunde bringt zwar keine Beweise für seine Behauptung vor, legt jedoch zur Unterstützung seiner Forderungen Wachdienstverträge vor, in denen diese Tätigkeit aufgeführt ist. Die Umkehr der Beweislast findet keine Anwendung, wenn sich der Maklervertrag auf die Verwaltung laufender Versicherungsverträge bezieht.
Der Makler hatte mit dem Kunden darüber hinaus eine Vereinbarung getroffen, die seine vertragliche Haftung im Falle von Fahrlässigkeit seinerseits ausschließt. In Deutschland ist es üblich, dass Vermittler zur Beschränkung ihrer Haftung Vereinbarungen mit ihren Kunden treffen. Diese können sich sowohl auf die Höhe eines möglichen Schadensersatzes beziehen, den der Makler gegebenenfalls dem Kunden zahlen muss, als auch auf das Prinzip als solches der Haftung des Vermittlers gegenüber seinem Kunden. Die Richter stehen solchen Klauseln häufig ablehnend gegenüber, insbesondere wenn sie von Maklern aufgestellt wurden, und erklären sie in den meisten Fällen für ungültig.
Die Entscheidung
Die Richter am Landgericht Hamburg sind in ihrem Urteil vom 9. September 2021 (Aktenzeichen: 413 HKO 27/20) der Auffassung, dass der Kunde nicht genügend Beweise dafür vorgelegt hat, denen zufolge der Makler mündlich über diese neue Tätigkeit informiert wurde.
Sie argumentieren jedoch, dass der Makler den gesamten Inhalt der ihm übergebenen Verträge hätte überprüfen müssen, um mögliche Leistungslücken zu vermeiden. Sie schließen daher auf die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Makler.
Die Richter erklären schließlich die Vereinbarung zur Beschränkung der Haftung des Maklers für nichtig, da sie unter anderem darauf abzielt, den Makler im Falle seiner eigenen Fahrlässigkeit zu schützen, was nach deutschem Recht nicht zulässig ist.
Mein Kommentar
Dieses für Makler besonders harte Urteil verstärkt die Tendenz der deutschen Gerichte, extrem strenge Anforderungen an Makler zu stellen. Es verdeutlicht insbesondere die Bedeutung, den gesamten Inhalt der ihnen übermittelten Unterlagen und Informationen zu prüfen, um bestimmte Informationen darin erfassen zu können.
In der Praxis ist es fraglich, wie streng eine solche Anforderung ist, da diese übermittelten Informationen und Dokumente – wie im vorliegenden Fall – mitunter sehr dicht sind und den Vermittlern ihre Aufgabe durchaus erschweren können. Obwohl die im vorliegenden Fall getroffene Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung gegen ein gesetzliches Verbot verstieß, bestätigt diese Entscheidung erneut einen Trend in der Rechtsprechung, derartige von einigen Maklern getroffene Vereinbarungen für nichtig zu erklären. Diese Haltung scheint Versicherungsagenten gegenüber flexibler zu sein; trotzdem sollten sich Vermittler generell besser nicht auf ihrer Effizienz ausruhen.
Über den Autor
Christian Henseler ist Geschäftsführer der CGPA Europe Underwriting aus München, die sich auf die Absicherung von Versicherungsvermittlern per Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung spezialisiert hat. Die deutsche Vertretung des Versicherers CGPA Europe mit Hauptsitz in Paris ist als Assekuradeur tätig. Neben Deutschland und Frankreich ist CGPA außerdem in Belgien, England, Irland, Luxemburg, Spanien und Italien vertreten und gilt als einer der größten Versicherer für Versicherungsvermittler in Europa.