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Versicherungsvermittler: Streitfälle zur Berufshaftpflicht

In Deutschland gibt es eine Rechtsprechung zum Schutz Dritter, die relativ strengen und eingeschränkten Bedingungen unterliegt. Gemäß dem Grundsatz des „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ kann ein Dritter nicht wie in Frankreich aus unerlaubter Handlung, sondern aus einem Quasi-Vertrag die Haftung einer Person verlangen, die einen Vertrag geschlossen hat, an dem der Dritte nicht beteiligt ist.
Hat nämlich einer der Vertragspartner dem Dritten einen Schaden zugefügt, so kann der Dritte diesen ersetzt bekommen, sofern der Schaden auf eine Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Schädiger zurückzuführen ist.
Kein klarer Trend in der europäischen Rechtsprechung erkennbar
Wenn also rechtlich die Verschuldenshaftung dem Dritten keinen ausreichenden Schutz bietet, ist denkbar, dass eine Vertragspartei ein „berechtigtes Interesse“ daran hat, den geschädigten Dritten in den Vertrag einzubeziehen, sofern ein Schutzbedarf nachgewiesen wird. Die Nähe des Dritten zum Vertrag und sein Interesse, in den Vertrag „einbezogen“ zu werden, muss für die andere Partei allerdings klar und deutlich erkennbar sein.

Es sind jedoch nur äußerst wenige Gerichtsentscheidungen unter Anwendung dieses Grundsatzes auf den Vermittlungssektor ergangen, so dass keine klar definierte Linie in der Rechtsprechung zu diesem Thema vorliegt.
Tatsächlich wurden nur zwei nennenswerte Entscheidungen getroffen, die völlig entgegengesetzte Positionen einnahmen:
Die erste wurde vom Brandenburgischen Oberlandesgericht gefällt, das die Anwendung dieses Rechtsprechungsprinzips auf den Vermittlungssektor akzeptiert.
Die Richter waren der Ansicht, dass die Tatsache, dass ein Versicherungsvertrag nicht nur das Vermögen eines Versicherten, sondern auch das seines Ehepartners abdeckt, ausreicht, um den Ehepartner zu berechtigen, den Makler gemäß Paragraf 63 des Versicherungsvertragsgesetzes (in dem die Haftung für Pflichtverletzungen des Vermittlers gegenüber seinem Kunden festgeschrieben ist) haftbar zu machen, obwohl der Ehepartner kein Vertragsverhältnis zum Makler unterhält (Urteil vom 23.04.2019; Aktenzeichen: 6 U 95/17).
Die zweite Entscheidung wurde vom Amtsgericht Hamm mit der Begründung getroffen, dass das Rechtssprechungsprinzip des „Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ nicht herangezogen werden kann, um einen Vermittler auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen wie Paragraf 63 des Versicherungsvertragsgesetzes haftbar zu machen.
Die Richter vertraten die Auffassung, dass der Grundsatz „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ ausschließlich auf den vertraglichen Bereich beschränkt werden sollte (Urteil vom 11.02.2003; Aktenzeichen: 16 C 9/02). Bisher liegt noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Auflösung dieser Debatte vor.
Über den Autor
Christian Henseler ist Geschäftsführer der CGPA Europe Underwriting aus München, die sich auf die Absicherung von Versicherungsvermittlern per Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung spezialisiert hat. Die deutsche Vertretung des Versicherers CGPA Europe mit Hauptsitz in Paris ist als Assekuradeur tätig. Neben Deutschland und Frankreich ist CGPA außerdem in Belgien, England, Irland, Luxemburg, Spanien und Italien vertreten und gilt als einer der größten Versicherer für Versicherungsvermittler in Europa.