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Christian Waigel Die wichtigsten Punkte der Mifid-II-Umsetzung für Finanzberater

Von Lesedauer: 4 Minuten
 Christian Waigel ist Partner der Müchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte
Christian Waigel ist Partner der Müchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte

Der jetzt präsentierte Referentenentwurf für ein zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz zeigt, wie die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II hierzulande in nationales Recht umgesetzt werden soll. Das Bundesfinanzministerium hat dazu im Wesentlichen die delegierten Rechtsakte in das deutsche Gesetz überführt.

Konkret geplant sind Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz und bei Verordnungen. „Wesentlich Neues enthält der Entwurf nicht“, erklärt Christian Waigel in einem Newsletter der Müchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte.

Dennoch wolle er einzelne interessante Aspekte näher beleuchten:

Beratungsprotokoll

Laut Waigel wird in dem Referentenentwurf die Abkehr vom bisherigen Beratungsprotokoll eingeläutet: „Der Gesetzesentwurf verlangt, entsprechend den Vorgaben der Mifid II, nur eine sogenannte Geeignetheitserklärung.“ Diese solle darstellen, wie die Beratung auf die Präferenzen, Anlageziele und sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde.

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Eine solche Erklärung sei „nichts Anderes als die Dokumentation des Suitability Tests, der auch bis jetzt als Geeignetheitserklärung erforderlich war“. In der Konsequenz seien deutliche Erleichterungen gegenüber dem strengen jetzigen Standard möglich und „der Weg für elektronisch generierte Beratungsprotokolle auf Basis der Angaben des Kunden frei“.

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