Versicherungsschutz auf Arbeitsweg 

„Generell greift die gesetzliche Unfallversicherung, wenn man im Büro oder auf dem Weg dorthin einen Unfall hat“, erklärt Marco Adelt. „Allerdings gilt das nur für den Fall, dass Arbeitnehmer den direktesten beziehungsweise kürzesten Weg wählen, wenn sie zwischen ihrem Arbeitsplatz und ihrem Wohnort unterwegs sind“, so das Clark-Vorstandsmitglied weiter. 

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Marco Adelt © CLARK

Die gesetzliche Unfallversicherung gilt auch für den Fall, dass Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen oder beim Erledigen von Besorgungen für den Arbeitgeber einen Unfall haben. Im Rahmen der Versicherung werden beispielsweise Behandlungskosten übernommen, sowie eine mögliche Rente. Diese hängt von dem bisherigen Einkommen und dem Grad der Beeinträchtigung ab.

„Vor einem Jahr hat der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch die Definition von Arbeitsunfällen auch auf das Homeoffice erweitert. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer auch beim Arbeiten zu Hause den gleichen Versicherungsschutz genießen wie im Büro – so ist beispielsweise auch der Weg in die Küche in der eigenen Wohnung versichert, wenn zu der Zeit von zu Hause aus gearbeitet wird“, sagt Adelt. 

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Pausenzeit ist nicht mehr versichert

Auch der Weg in die Mittagspause – egal ob im Büro oder zu Hause – untersteht in der Regel dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt aber nicht für den Fall, dass die oder der Arbeitnehmer etwas Privates erledigt. Allerdings: Der Versicherungsschutz endet mit dem Betreten des Restaurant, der Kantine, oder der Küche – die Pausenzeit selbst ist nicht mehr versichert, warnt der Versicherer R+V