Comroad: Anleger in der Beweispflicht
Die Initiatoren wurden dafür strafrechtlich belangt. Ein Schadenersatzanspruch sollte für Aktionäre also einfach zu erlangen sein, meinten zahlreiche Anleger. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) legte in seinen beiden Comroad-Entscheidungen VI und VII die Messlatte höher an: Der Anleger müsse beweisen, dass die falschen Ad-hoc-Meldungen ausschlaggebend für den Aktienkauf waren. Der Vorinstanz, dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, reichten noch die fehlerhaften Informationen im Prospekt und in den späteren Mitteilungen als Haftungsgrundlage. Wäre bekannt gewesen, dass die Angaben im Emissionsprospekt falsch waren, hätte es gar nicht erst eine Emission gegeben. Und ohne die falschen Mitteilungen hätte auch niemand später die Aktien erworben, argumentierte das OLG.
Diese „Conditio sine qua non“- Regel war dem BGH zu pauschal. Haftungstatbestände könnten so uferlos ausgeweitet werden. Vielmehr müsse der Anleger auch in diesem Fall beweisen, dass er gerade wegen der Fehlinformationen die Aktien erworben hatte.
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