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Aktualisiert am 15.05.2008 - 19:22 Uhrin Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 1 Minute

Comroad: Anleger in der Beweispflicht

Als die Comroad AG im November 1999 an die Börse ging, explodierte zunächst der splittbereinigte Kurs von 5,13 Euro auf 64 Euro. Kurz danach war der Jubel – zumindest für die späteren Einsteiger – vorbei: Anfang 2000 kosteten die Aktien nur noch 25 Euro. Das gefiel dem Comroad-Management nicht: 40 Ad-hoc-Meldungen über wirtschaftliche Erfolge brachten den Kurs wieder auf etwa 64 Euro. Später stellte sich he - raus, dass die Erfolgsmeldungen lediglich Luftgeschäfte waren. Bereits der Emissionsprospekt hatte falsche Angaben zum früheren Geschäftsverlauf enthalten.
Die Initiatoren wurden dafür strafrechtlich belangt. Ein Schadenersatzanspruch sollte für Aktionäre also einfach zu erlangen sein, meinten zahlreiche Anleger. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) legte in seinen beiden Comroad-Entscheidungen VI und VII die Messlatte höher an: Der Anleger müsse beweisen, dass die falschen Ad-hoc-Meldungen ausschlaggebend für den Aktienkauf waren. Der Vorinstanz, dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, reichten noch die fehlerhaften Informationen im Prospekt und in den späteren Mitteilungen als Haftungsgrundlage. Wäre bekannt gewesen, dass die Angaben im Emissionsprospekt falsch waren, hätte es gar nicht erst eine Emission gegeben. Und ohne die falschen Mitteilungen hätte auch niemand später die Aktien erworben, argumentierte das OLG.
Diese „Conditio sine qua non“- Regel war dem BGH zu pauschal. Haftungstatbestände könnten so uferlos ausgeweitet werden. Vielmehr müsse der Anleger auch in diesem Fall beweisen, dass er gerade wegen der Fehlinformationen die Aktien erworben hatte.   

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