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Container-Investments „Hoffnungsvolles Zeichen für P&R-Vermittler“

Seecontainer im Hafen: Die zu Jahresbeginn in die Pleite gerutschten P&R-Tochtergesellschaften sollen Anlegern etwa eine Million Container vermittelt haben, die es gar nicht gibt. Gegen die Verantwortlichen ermittelt die Staatsanwaltschaft daher wegen Betrugsverdachts. Betroffenen sind insgesamt rund 54.000 Anleger, von denen mehr als ein Drittel über 70 Jahre alt ist.
Seecontainer im Hafen: Die zu Jahresbeginn in die Pleite gerutschten P&R-Tochtergesellschaften sollen Anlegern etwa eine Million Container vermittelt haben, die es gar nicht gibt. Gegen die Verantwortlichen ermittelt die Staatsanwaltschaft daher wegen Betrugsverdachts. Betroffenen sind insgesamt rund 54.000 Anleger, von denen mehr als ein Drittel über 70 Jahre alt ist. | Foto: klaas hartz / pixelio.de

Als hoffnungsvolles Zeichen für Vermittler von Container-Investments der insolventen P&R-Gruppe sieht Rechtsanwalt Jan Christoph Knappe eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Ansbach (Aktenzeichen: 3 O 557/18) an. Das Gericht aus Mittelfranken hatte eine Klage gegen einen P&R-Vermittler abgewiesen. Geklagt hatte eine ältere Anlegerin, die im Sommer 2015 rund 51.300 Euro in P&R-Container investiert hatte.

Jan Christoph Knappe, Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte

Ihr Lebensgefährte hatte seit 1999 bereits insgesamt mehr als 30 ähnliche Investments getätigt. Dies war der Grund, warum die Klägerin sich im Jahr 2015 mit dem klar formulierten Wunsch nach einem Containerkauf an den Vermittler wandte. Diesen bereits bei Kontaktaufnahme zum Vermittler vorliegenden festen Kaufentschluss hat das Gericht zum Anlass genommen, der Klägerin das für Neukunden üblicherweise geltende Informationsbedürfnisbedürfnis abzusprechen, so der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in der Münchner Kanzlei Dr. Roller & Partner.

„Rückenwind für Vermittler“

Zwischen der Klägerin und dem Vermittler sei weder ein Anlageberatungsvertrag noch ein Vermittlungsvertrag mit Haftungsfolgen zustande gekommen, erklärt Knappe. „Das Gericht folgt damit unserer Argumentation, die letztlich auch im Einklang mit den Einlassungen der Klägerin selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung stand.“ Dem Gericht zufolge hatte die Klägerin aufgrund ihrer vorgefassten Kaufabsicht „letztlich nur eine Bestellung beim Beklagten aufgegeben“. Sie sei „jeweils bereits vor dem Erscheinen des Beklagten fest entschlossen“ gewesen, die jeweiligen Investments in P&R-Container zu tätigen.

„Ich begrüße dieses Urteil, hätte mir bei der Unterscheidung zwischen Anlageberatung, Anlagevermittlung und ‚execution only‘ allerdings etwas mehr Tiefe gewünscht“, kommentiert Knappe. „Dieses Urteil gibt insbesondere jenen Vermittlern Rückenwind, die von Bestandskunden im Zusammenhang mit Folgeinvestments – teilweise mit Mietverrechnung – verklagt werden. Denn die vom Landgericht Ansbach im Zusammenhang mit dem zweiten Containerkauf beschriebene Konstellation, in der die Klägerin unmittelbar von der P&R-Unternehmensgruppe Kaufangebote erhalten hatte und nur noch einen Abwickler für ihren Kaufwunsch brauchte, dürfte bei zahlreichen anderen Bestandskunden ähnlich gewesen sein.“

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