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P&R-Insolvenz Anleger sollten vermeintliches Geschenk kritisch prüfen

Containerschiff: Von der Insolvenz der P&R-Gesellschaften sind nach Angaben des Amtsgerichts München bis zu 54.000 Anleger betroffen.
Containerschiff: Von der Insolvenz der P&R-Gesellschaften sind nach Angaben des Amtsgerichts München bis zu 54.000 Anleger betroffen. | Foto: BettinaF / pixelio.de

Die Insolvenzverwalter der P&R-Gesellschaften, Michael Jaffé und Dr. Philip Heinke, bieten den Anlegern einen Vergleich an, der vielen Investoren alternativlos erscheinen dürfte. Ob die Anleger mit der Neuberechnung der Forderungshöhe schlechter stehen, hängt unter anderem von der Restlaufzeit des jeweiligen Vertrags ab. Weiterhin sollen sie auf Ansprüche beispielsweise gegen die Schweizer P&R-Gesellschaft verzichten und erklären, dass Ansprüche des Verwalters gegen sie im Rahmen der Anfechtung nicht verjähren. Anleger, die den Vergleich annehmen, sollen dann an den ersten Abschlagszahlungen in 2020 beteiligt werden.

Bessere Chancen mit Eigentumszertifikat

Aufgrund der bisherigen Angaben der Insolvenzverwalter steht fest, dass der Eigentumsnachweis allenfalls den Gläubigern gelingen könnte, die sogenannte Eigentumszertifikate erhielten. Nur diese Investoren dürften eine Chance haben, höhere Ansprüche im Verfahren auf einem jahrelangen Klageweg zu erhalten. Für den größten Teil der Gläubiger gilt nunmehr nur noch das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Dies machen sich die Insolvenzverwalter nun zur Hilfe: Mit dem Vergleichsangebot soll wohl bezweckt werden, dass möglichst alle Anleger sich den Willen des Insolvenzverwalters aufzwingen lassen. Viele Investoren hoffen nun, auf diese Weise möglichst schnell eine Abschlagszahlung zu erhalten.

Sascha Borowski, Kanzlei Buchalik Brömmekamp

Dass die Forderungen derjenigen Gläubiger zur Insolvenztabelle festgestellt werden müssen, die ihre Forderung ordnungsgemäß angemeldet haben, ist unstreitig. Die Insolvenzverwalter hatten zur Forderungsanmeldung den Anlegern vorausgefüllte Formulare zugesandt, in den bereits die Forderungshöhe eingetragen war. Buchalik Brömmekamp kritisierte dieses Vorgehen. Nun zeigt sich, dass die Beträge unhaltbar sind, wenn das Eigentum der Anleger an diesen Containern bestritten wird. Mit diesem widersprüchlichen Verhalten wird nun aufgeräumt. Unabhängig von der angemeldeten Forderung sollen nun alle Anleger gleichbehandelt werden. Das von den Insolvenzverwaltern vermeintlich gemachte „Geschenk“ enthält aber auch für jeden einzelnen weitreichende Einschränkungen.

Verzichte der Anleger

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Während die Anleger den nun vorgeschlagenen Betrag des Insolvenzverwalters akzeptieren sollen, ist Jaffé nicht bereit, auf Anfechtungsansprüche zu verzichten. Die Anleger sollen aber

  1. auf die Ansprüche gegen die Schweizer Gesellschaft verzichten,
  2. auf einen Teil der angemeldeten Forderung ebenfalls verzichten und
  3. noch eine Verjährungsverzichtserklärung abgeben, damit die Insolvenzverwalter sie länger in Anspruch nehmen können.

Aber worauf verzichtet der Insolvenzverwalter? Er zeigt den Anlegern kein Entgegenkommen. Er muss nun nicht einmal entscheiden, ob er die bisher angemeldeten Forderungen bestreitet oder bereits zutreffend angemeldete Forderungen zur Insolvenztabelle feststellt. Diese Vorgehensweise ist absolut unüblich. Anlegern, die nicht das Formblatt des Insolvenzverwalters nutzten und ihre Forderungen richtig anmeldeten, könnten Zweifel an der Objektivität und Neutralität des Verwalters haben. Zu befürchten ist, dass durch die Abschlüsse der Vergleiche mit allen Anlegern die Quoten jener Anleger verwässert werden, deren Anmeldungen von Beginn an ausreichend konkretisiert und individualisiert waren und die sich nicht auf das vorausgefüllte Formblatt des Insolvenzverwalters verließen.

Ansprüche werden ausgeklammert

Der große Wurf für die Anleger wurde damit verpasst. Anstatt auch die Anfechtungsansprüche gegen die Anleger mitabzugelten, werden diese explizit ausgeklammert. So bleibt eine Inanspruchnahme weiterhin möglich. Allerdings stellt sich die Frage, warum die überwiegend mit Anlegervertretern besetzten Gläubigerausschüsse diesem Vorgehen zugestimmt haben. Ob die vorgeschlagene Vorgehensweise für die Anleger sinnvoll ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.

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