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Corona-Krise 10 Fragen und Antworten zur Betriebsschließungsversicherung

Von in Recht & SteuernLesedauer: 7 Minuten
Menschenleere Straßen und Lokale in der Innenstadt von Koblenz: Eine Betriebsschließungsversicherung kann in der aktuellen Corona-Krise sehr hilfreich sein.
Menschenleere Straßen und Lokale in der Innenstadt von Koblenz: Eine Betriebsschließungsversicherung kann in der aktuellen Corona-Krise sehr hilfreich sein. | Foto: imago images / Sascha Ditscher

Mit der Corona-Krise geraten unzählige Hotels, Restaurant, Kitabetreiber, Handwerker, Ladenbetreiber und viele andere Gewerbebetriebe in existentielle finanzielle Not. Gut, wenn für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt ist. Eigentlich. Denn es mehren sich die Fälle, bei denen die Versicherer mit fragwürdigen Begründungen die Leistung ablehnen. Um hier für mehr Klarheit zu sorgen, haben wir die nachfolgenden FAQs entwickelt. 

1. Mein Betrieb muss wegen Covid-19 geschlossen bleiben. Welche Versicherung zahlt meine Schäden? 

Grundsätzlich tritt dafür die Betriebsunterbrechungsversicherung oder eine Praxisausfallversicherung ein. In der Betriebsunterbrechungsversicherung muss aber mindestens eine zusätzliche Deckungserweiterung für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz vereinbart sein. Teilweise greifen auch Deckungserweiterung auf so genannte unbenannte Gefahren. 

2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Versicherung zahlt?  

Das hängt von den Versicherungsbedingungen ab, die Sie vereinbart haben. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, können Sie also den Versicherungsbedingungen entnehmen. In vielen, wenn nicht sogar den meisten Fällen ist aber vereinbart, dass die “zuständige Behörde eine Betriebsschließung behördlich angeordnet haben muss”.  

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3. Reichen die bisher erlassenen allgemeinen Anordnungen oder muss sich die Anordnung zur Schließung konkret an mein Unternehmen richten, damit ich Versicherungsschutz habe? 

Auch das hängt von den einzelnen Versicherungsbedingungen ab und ist gegenwärtig in vielen Fällen streitig. Es dürfte in sehr vielen Fällen aber so sein, dass allgemeine und zum Teil überregionale Anordnungen ausreichen. In den meisten Versicherungsbedingungen ist nicht geregelt, dass sich die behördliche Anordnung unmittelbar an das betroffene Unternehmen richten muss.  

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