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Rechtsanwalt rät Darauf müssen Makler bei Online-Vermittlung achten

Laptop-Nutzer
Laptop-Nutzer: Nicht zuletzt wegen der Pandemie ist die Online-Vermittlung auf dem Vormarsch. | Foto: imago images/Addictive Stock

Der Fall

Der Online-Anbieter von Versicherungen hatte einen Vergleich für Haftpflichtversicherungen auf seiner Internetseite. Die Angebote wurden in einer Ergebnisliste mit einem (sehr schlecht) bis fünf (sehr gut) Sternen bewertet. Beim Klick auf das „i“ vor dem jeweiligen Bewertungskriterium öffnete sich ein weiteres Fenster, das die Bewertungskriterien erläuterte. Darin erklärte der Makler beispielsweise, dass sich das Kriterium „Angebotswesen“ aus der Zuverlässigkeit und dem Service beim Anfordern individueller Angebote zusammensetzt.

Dem Kläger waren diese Informationen aber nicht genug. Er rügt, dass es keine weiteren Hinweise oder Erläuterungen zum Zustandekommen der Sterne-Bewertungen gab. In einer Rubrik „So werden die Tipps ermittelt“ sei jedenfalls damals kein weiterer Hinweis erfolgt, welche Kriterien für die Sterne-Bewertungen herangezogen wurden. Außerdem sei nicht zu erkennen gewesen, welche Personen unter welchen Bedingungen und nach welchen Kriterien wie viele Bewertungen abgegeben hatten.

Der beklagte Online-Vermittler erklärte, dass er die Einteilung in die unterschiedlichen Sterne-Bewertungen selbst vorgenommen hatte. Er war der Ansicht, die Verbraucher mit dem Hinweis, dass es sich um eine „Bewertung nach der Erfahrung des Betreibers des Vergleichsrechners“ handelt, hinreichend über die Person des Bewertenden und die Bewertungsart informiert zu haben.

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Das Landgericht Leipzig musste entscheiden, ob solche Sterne-Bewertungen ausreichend sind, um dem Kunden das Ergebnis der vergleichenden Betrachtung der unterschiedlichen Versicherungsprodukte vorzustellen. Die wettbewerbsrechtliche Grundlage in einem solchen Fall könnte Paragraf 5a Absatz 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein. Nach dieser Norm handelt unlauter, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthalten gilt auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen und das Bereitstellen wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise.

Das Urteil

Das Landgericht Leipzig erkannte einen Verstoß gegen Paragraf 5a Absatz 2 UWG (Aktenzeichen: 05 O 1789/19, vom 9.9.2020). Ein Verbraucher könne sich nur dann in sachlich nachvollziehbarer Weise an Bewertungen orientieren, wenn er Informationen darüber erhält, wer diese abgegeben hat und welche sachbezogenen Kriterien den Bewertungen zu Grunde liegen, argumentierten die Richter. Sie sahen den Makler in der Pflicht, konkret mitzuteilen, dass er als Versicherungsmakler den Online-Vergleich vorgenommen hatte.