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Rechtsanwalt rät Darauf müssen Makler bei Online-Vermittlung achten

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Im Weiteren ist es nach Ansicht des Landgerichts auch nicht ausreichend, wenn als Bewertungskriterium nur die Zuverlässigkeit und der Service beim Anfordern individueller Angebote zum Kriterium „Angebotswesen“ für die Sterne-Bewertung zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr müssten vernünftige Grundlagen für die Bewertung auf der Internetseite mitgeteilt werden, sodass sachbezogene Kriterien den Bewertungen zugrunde liegen.

Das Gericht war daher der Auffassung, dass weder Kriterien für die Nachvollziehbarkeit der Bewertungen noch Angaben zum Bewertenden entnommen werden konnten.

Das meint der Experte

Ein Versicherungsmakler ist grundsätzlich berechtigt, ein eigenes Bewertungssystem für den Vergleich von Versicherungen aufzubauen. Eine erste selbstverständliche Information, die die Internetseite enthalten muss, ist, in welchem Rechtsstatus er agiert – in diesem Fall also als Versicherungsmakler. Wenn dieser dann ein eigenes Bewertungssystem aufbaut, dann muss er die Art und Weise, wie er zu der eigenen Bewertung kommt, nachvollziehbar darlegen. Für die Differenzierung bedarf es auch sachbezogener Kriterien zu den Bewertungen.

Nach meiner Auffassung sind auch subjektive individuelle Bewertungen des Versicherungsmaklers sachbezogene Kriterien, die zur Differenzierung des Bewertungsergebnisses herangezogen werden können. Der Makler muss jedoch darlegen, auf welcher genauen Grundlage die Bewertungen und deren Ergebnis erfolgten. Natürlich darf ein solches Bewertungssystem auch nicht irreführend sein. Es muss klar zu erkennen sein, dass es sich nicht um Kundenbewertungen handelt, sondern um ein eigenes Bewertungssystem des Versicherungsmaklers.

Ein solches Informationssystem entspricht nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn es die wesentlichen Informationen zu den Bewertungskriterien enthält, um Verbraucher hinreichend zu informieren. Dementsprechend dürfen auch keine Informationen vorenthalten werden. Die wesentlichen Informationen sind in klarer, verständlicher und eindeutiger Weise bereitzustellen. Ansonsten droht dem Makler möglicherweise eine Unterlassungsklage.

Über den Autor:

Stephan Michaelis ist Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er ist Chef und Gründer der Hamburger Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte.

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