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OLG-Urteil Darüber muss Vermittler bei Unfallversicherung aufklären

Internationales Grasbahnrennen Hertingen im August 2022
Internationales Grasbahnrennen Hertingen im August 2022: Wenn der Vermittler weiß, dass sein Kunde eine gefährliche Sportart betreibt, muss er ihn über Deckungslücken in der Unfallversicherung aufklären. | Foto: Imago Images / Beautiful Sports

Der Fall

Der Versicherungsnehmer wünschte den Abschluss einer Unfallversicherung und wandte sich hierfür an einen Versicherungsvertreter. Der Versicherungsnehmer teilte dem Versicherungsvertreter dabei mit, dass er selbst aktiv Rennsport als Grasbahnwagenrennen-Beifahrer betreibt und an nationalen und internationalen Rennen teilnimmt. Anschließend kam es zur Vermittlung einer Unfallversicherung. In den Versicherungsbedingungen war der Versicherungsschutz für Unfälle anlässlich der Teilnahme an Rennveranstaltungen ausgeschlossen. Hierauf wies der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer jedoch vor Abschluss der Unfallversicherung nicht gesondert hin.

Nach einem Unfall bei einer Rennveranstaltung lehnte der Versicherer Leistungen aus der Unfallversicherung unter Berufung auf den Ausschluss in den Versicherungsbedingungen ab. Daraufhin macht der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsvertreter Schadensersatzforderungen geltend.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main führte zunächst aus, dass eine allgemeine Pflicht, den Versicherungsnehmer von sich aus zu belehren, grundsätzlich nicht bestünde. Wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers ein Bedürfnis nach näherer Aufklärung erkennen lässt, muss ihm jedoch entsprochen werden.

Zwar muss derjenige, der einen Versicherungsvertrag abschließt, mit möglichen Deckungslücken rechnen, der Vermittler muss aber dann über Deckungslücken aufklären, wenn der Versicherungsnehmer erkennbar irrige Annahmen über den Umfang des Versicherungsschutzes hat.

Hier hatte der Versicherungsvertreter Kenntnis von der Rennfahrtätigkeit und musste daher erkennen, dass der Versicherungsnehmer von der Versicherbarkeit seines Hobbys ausging. Der Versicherungsvertreter hätte demnach auf den Deckungsausschluss in der Unfallversicherung hinweisen müssen. Da er dies nicht getan hatte, hatte der Versicherungsvertreter seine Beratungspflicht verletzt. Das OLG Frankfurt verurteilte den Versicherungsvertreter daher entsprechend zum Schadensersatz.

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Das meint der Experte

Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt, dass auch Versicherungsvertreter Aufklärungspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer treffen können. Diese bestehen nach der gesetzlichen Regelung des Paragrafen 61 VVG, aber gerade anlassbezogen. Das OLG Frankfurt bejahte daher keine generelle Pflicht zur Aufklärung über den Ausschluss bezüglich der Teilnahme an Rennveranstaltungen, sondern nur, da erkennbar war, dass dieser Ausschluss für den konkreten Versicherungsnehmer relevant war. Vergleichbar hatte sich bereits das OLG Hamm zur Aufklärung über eine Tresorklausel in der Hausratversicherung geäußert.

>> Urteilsbesprechung der Kanzlei Jöhnke & Reichow zur Elementarschadensversicherung findest du hier.

>> Urteilsbesprechung zur Pflegetagegeld-Versicherung findest du hier.

>> Urteilsbersprechung zur Kfz-Versicherung findest du hier.

Über den Autor:
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, die sich auf Wettbewerbs- und Vermittlerrecht spezialisiert hat. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Die Kanzlei veranstaltet am 2. Februar 2023 einen digitalen Vermittlerkongress, zu dem man sich hier kostenlos anmelden kann.

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