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Finanzen und Versicherungen Das ändert sich 2021 für Verbraucher

Älteres Paar auf einer Bank
Älteres Paar auf einer Bank: Zum Jahreswechsel stehen Änderungen bei Basis-Rente, betrieblicher Altersvorsorge und anderem an. | Foto: Pixabay/PublicDomainPictures

Für die Altersvorsorge gilt ab 1. Januar 2021:

(Teil-)Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Für etwa 90 Prozent der heutigen Zahlenden wird der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 vollständig entfallen, für weitere rund 6,5 Prozent entfällt er teilweise. Das sorgt insbesondere bei kleineren und mittleren Einkommen für mehr Nettoeinkünfte. Die direkte Umwandlung dieser freiwerdenden Liquidität zugunsten der betrieblichen Vorsorge bietet eine gute Möglichkeit, um die eigenfinanzierte Altersversorgung zu stärken.

Betriebliche Altersversorgung: Anstieg von Steuerersparnis und Sozialabgabenfreiheit

Im Januar steht wie gewöhnlich eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge miteinbezogen wird. Für den Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, muss kein Beitrag gezahlt werden. Nach aktuellem Stand erhöht sich die BBG 2021 auf 85.200/80.400 Euro (West/Ost).

Das wirkt sich auch direkt auf die betriebliche Altersversorgung aus. Arbeitnehmer können bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen BBG steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei zur Investition in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfond nutzen. Damit erhöhen sich 2021 der steuerfreie Anteil von 552 auf 568 Euro im Monat und der maximale sozialabgabenfreie Anteil von 276 auf 284 Euro.

Der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag lässt sich noch erweitern, vorausgesetzt der Arbeitgeber bietet ergänzend eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage an. Steuerfrei ist das sogar unbegrenzt möglich. Empfehlung: In einer sogenannten BBG-Dynamik wird vereinbart, dass der Beitrag jährlich automatisch entsprechend der BBG-Entwicklung angepasst wird.

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Basis-Rente: Höherer Beitrag ansetzbar

Als Sonderausgaben können Basis-Rentenbeiträge gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Ab Januar 2021 erhöht sich der mögliche Betrag dafür auf voraussichtlich 25.787 Euro (bzw. 51.574 Euro bei Verheirateten). Davon sind 92 Prozent ansetzbar – zum Vergleich: im Vorjahr waren es erst 90 Prozent. Das bedeutet faktisch: Von den maximal geförderten Beiträgen von 25.787 Euro können rund 23.724 Euro steuerlich angesetzt werden (Verheiratete: 47.448 Euro bei Beiträgen von 51.574 Euro). Und diese Grenze erhöht sich weiter: Im Jahr 2025 kann der ganze maximale Betrag steuerlich geltend gemacht werden.

Grundrente für Geringverdiener

Mit der neu eingeführten Grundrente für Geringverdiener soll die Altersrente von Neu- und Bestandsrentnern in Deutschland aufgewertet werden. Die Grundrente erhalten Rentner, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können – also beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten mit Leistungsbezug wegen Krankheit. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Verdienst bezogen auf das gesamte Berufsleben im Durchschnitt zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat.

Der Zuschlag wird dann individuell berechnet und beträgt im Schnitt 75 Euro brutto im Monat; möglich sind maximal 418 Euro. Zudem findet eine Einkommensprüfung statt. Beantragt werden muss die Grundrente nicht: Sie wird als Bestandteil der gesetzlichen Rente automatisch berechnet und ausgezahlt.

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