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Immobilienmakler Das ändert sich bei der Provision

Neubauten in Gersthofen
Neubauten in Gersthofen: Makler müssen mit Verkäufer und Käufer einen schriftlichen Provisionsvertrag schließen. | Foto: imago images / Frank Müller

Maklerverträge über den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über Einfamilienhäuser und Wohnungen bedürfen in Zukunft der Schriftform. Wenn der Käufer ein Verbraucher ist, sind die Maklerkosten grundsätzlich zwischen Verkäufer und Käufer hälftig zu teilen. Der Makler kann seine Provisionsansprüche zukünftig nicht mehr auf den Käufer zum Beispiel im Rahmen des notariellen Kaufvertrages abwälzen, sondern allenfalls in Höhe der Hälfte des Anspruches der Provision, die mit dem Verkäufer vereinbart wurde.

Dies gilt nur, wenn der Makler nachweist, dass der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Zahlung der Provision nachgekommen ist. Die entsprechenden Regelungen gelten seit dem 23. Dezember 2020.

Was kompliziert klingt, ist es auch tatsächlich. Der Immobilienmakler muss unbedingt aufpassen. Wer hier formell nachlässig agiert, riskiert, dass er umsonst gearbeitet hat. Damit der Makler seinen Provisionsanspruch sichert, wird er sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einen Maklervertrag in Schriftform schließen müssen. Zwar reicht dafür eine Mail oder auch ein Fax aus, doch ist gerade für Verkäufer von solchen Objekten bisher die Gewohnheit, dass der Makler vom Käufer bezahlt wird.

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Insbesondere dann, wenn der Verkäufer auch noch einen Teil der Provision zahlen muss, werden Verkäufer mit Unverständnis reagieren. Die bisherige Praxis, erst beim Notar im Kaufvertrag zu regeln, dass der Käufer die Maklerprovision zahlt beziehungsweise sich befreiend zur Schuldübernahme verpflichtet, ist nicht mehr zulässig.

Makler tragen Risiken

Will der Verkäufer die Provision nicht zahlen, erhält der Makler auch vom Käufer kein Geld, wenn er mit dem Erwerber nicht ebenfalls einen Vertrag hat. Schwierig dürfte es für Makler werden, die vor dem Stichtag 23. Dezember 2020 eine Vermittlung angefangen, aber noch nicht beendet haben. Dem Einwand im Gesetzgebungsverfahren, dass der Makler damit das Insolvenzrisiko des Verkäufers trage, wurde bewusst nicht Rechnung getragen.

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