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Immobilienmakler Das ändert sich bei der Provision

Von in RegulierungLesedauer: 3 Minuten
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Sollte der Verkäufer nicht zur Zahlung einer Provision bereit sein, geht der Makler mit der Annahme des Auftrages ein erhebliches Risiko ein. Wirtschaftlich betrachten ließe sich dies nur dadurch umgehen, dass der Teil der Provision des Verkäufers auf den Kaufpreis draufgeschlagen wird. Anwalt Gericke ist fest überzeugt, faktisch führt das dann zu einer Verteuerung der Immobilie und damit auch der Erwerbskosten beziehungsweise Erwerbsnebenkosten.

Dieses Risiko besteht doppelt. Wenn nach der gesetzlichen Neuregelung Provisionen gezahlt wurden, obschon die gesetzlichen Vorgaben zum Zustandekommen des Vertrages (Schriftform) und/oder zur Aufteilung beziehungsweise Fälligkeit der Provision nicht eingehalten wurden, droht hier eventuell die Rückzahlung von bereits geleisteter Provision. Insbesondere, da die Übergangsvorschrift zur Anwendbarkeit der neuen Regelungen Interpretations-Spielraum zulässt, sind Fälle denkbar, in denen Verbraucher bereits gezahlte Provisionen zurückfordern könnten. Das können schnell mehrere Tausend Euro sein.

Mit der Neuregelung des Maklerrechtes für Verbraucher im Bereich der Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser durch die Paragraphen 656a – 656d BGB wollte der Gesetzgeber dem Leitbild des Maklers entsprechen, dass er entweder von beiden Parteien oder vom Verkäufer beauftragt wird und auch so bezahlt wird (Bestellerprinzip).

Kritik an den neuen Vorschriften ist angesagt: Was in der Theorie gut klingt, dürfte in der Praxis aufgrund der Umsetzung zu Problemen führen. Bisher waren es Verkäufer gewöhnt, den Verkaufspreis als Reinerlös zu erhalten. Das ist nun nicht mehr so. Sie müssen mindestens die Hälfte der Maklerkosten tragen. Das schmälert den Verkaufspreis. Letztlich dürften die gesetzlichen Neuregelungen zu neuen Rechtsstreitigkeiten und zu einer Verteuerung der Immobilien führen.

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