Jahreswechsel Das ändert sich bei Krankenversicherung und Altersvorsorge
Zum 1. Januar 2021 treten einige wichtige Gesetzesänderungen in Kraft - unter anderem bei Krankenversicherung und Altersvorsorge. Die Frankfurter Betreiber des Insurtechs Clark erklären die sechs wichtigsten Gesetzesänderungen auf einen Blick:
Gesetzliche Krankenversicherung
Die Kosten der gesetzlichen Krankenkassen unterscheiden sich lediglich in der Höhe ihrer Zusatzbeiträge. Auch 2021 hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für gesetzliche Krankenkassen auf 15,9 Prozent leicht angehoben.
Jede Krankenkasse entscheidet individuell, ob sie den Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erhebt. Im Falle einer Beitragserhöhung haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht und können innerhalb von zwei Monaten in eine günstigere Kasse wechseln.
Auch generell wird der Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenversicherung ab 2021 einfacher: Mit dem Jahreswechsel entfällt die sogenannte Bindungsfrist von 18 Monaten. Versicherte können die gesetzliche Krankenkasse dann regulär nach zwölf Monaten wechseln.
Private Krankenversicherung
Wer nicht bloß Versorgungslücken schließen möchte, sondern sich bessere Leistungen in allen medizinischen Bereichen wünscht, ist der Wechsel in eine private Krankenversicherung (PKV) interessant. Dazu muss man ab dem Jahreswechsel mindestens 64.350 Euro (vorher: 62.550 Euro) verdienen.
Hallo, Herr Kaiser!
Fallen Privatversicherte im Alter unter 55 Jahren ab 2021 unter diese Grenze, müssen sie sich wieder gesetzlich krankenversichern. Will der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die PKV zu wechseln, kann eine Anwartschaftsversicherung die bisherigen Konditionen konservieren.
Privat versicherte Arbeitnehmer bekommen ab dem 1. Januar 2021 einen höheren Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser beläuft sich nun auf 379,74 Euro (vorher 367,97 Euro).
Dies entspricht dem ungefähren Anteil, den der Arbeitgeber für eine gesetzliche Krankenversicherung zahlen würde. Allerdings übernimmt der Arbeitgeber nicht mehr als die Hälfte der tatsächlich gezahlten Versicherungsbeiträge der Beschäftigten.