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Neuerungen im Wettbewerbsrecht Das ändert sich für Vermittler zum 28. Mai

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Überprüfung der Echtheit von Bewertungen

Der Unternehmer muss darüber informieren, ob er vor Veröffentlichung der Verbraucherbewertungen Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Echtheit trifft. Ergreift er gar keine Maßnahmen, muss er auch über diesen Umstand informieren. Wenn der Unternehmer entsprechende Maßnahmen ergreift, muss er Informationen darüber bereitstellen, welche Prozesse und Verfahren er zur Prüfung der Echtheit der Verbraucherbewertungen ergreift. Beispielsweise kann der Unternehmer nur solche Bewertungen von Verbraucherinnen oder Verbrauchern zulassen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auch über seine Plattform erworben haben.

Bereitgestellt werden müssen auch eindeutige Informationen dazu, wie mit Bewertungen im Rahmen dieses Prüfprozesses umgegangen wird, etwa nach welchen Kriterien Bewertungen aussortiert werden und ob alle Bewertungen — positive wie negative — veröffentlicht werden.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst dabei nur solche Unternehmer, die selbst Verbraucherbewertungen zugänglich machen. Verweist der Unternehmer lediglich über einen Link auf Verbraucherbewertungen, die von Dritten über die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung veröffentlich worden sind, besteht die Pflicht nicht.

Umgang mit Widgets” noch unklar

Jedoch bleibt insoweit ungeklärt, was gilt, wenn Unternehmen Kundenbewertungen von entsprechenden Bewertungsplattformen wie zum Beispiel "Google-Bewertungen” auf ihrer Webseite einbinden (zum Beispiel mittels sogenannter “Widgets”).  Für das Bestehen der Informationspflichten in diesen Fällen spricht jedoch Folgendes:

Die neue Transparenzpflicht nach Paragraf 5b Absatz 3 UWG neue Fassung wird ergänzt durch weitere Vorschriften, die zur Redlichkeit und Verlässlichkeit von Kundenbewertungen führen sollen. Dazu sieht das UWG nun in Nummer 23b und 23c des Anhangs zu Paragraf 3 Abs. 3 UWG zwei neue Schwarze Klauseln (siehe dazu unten) vor. Durch diese wird insbesondere die Veröffentlichung gefälschter Bewertungen abmahnfähig, da dies unzulässig ist.

Das könnte dafür sprechen, dass Informationspflichten auch hinsichtlich externer Bewertungen, die auf der eigenen Webseite dargestellt werden, bestehen. Denn die freiwillige Einbindung von Bewertungen auf der eigenen Webseite erweckt den Eindruck, dass die Bewertungen von tatsächlichen Kunden entstammen.

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