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Aktualisiert am 29.10.2020 - 22:57 Uhrin Private Krankenversicherung (PKV)Lesedauer: 2 Minuten

Private Krankenversicherung (PKV) Das ändert sich 2021 in der PKV

Rechenaufgabe
Rechenaufgabe: Die neue Versicherungspflichtgrenze von 64.350 Euro bedeutet, dass der monatliche Bruttoverdienst mindestens 5.362,50 Euro betragen muss, damit der Wechsel in die PKV möglich ist. Nur wer als Arbeitnehmer mit seinem Einkommen über dieser sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, wird versicherungsfrei und darf sich privat krankenversichern. | Foto: obs/CLARK/Unsplash

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab Januar auf 64.350 Euro brutto. Bisher lag die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 62.550 Euro. Die entsprechende Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2021 hat das Bundeskabinett in der vorigen Woche beschlossen. In den vergangenen fünf Jahren ist der Mindestverdienst um 8.100 Euro gestiegen, rechnet der PKV-Verband vor. 

Grafik: Grafik: Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist jedoch nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze zu verwechseln, betonen die Betreiber des Insurtechs Clark. Letztere stellt die Höchstgrenze dar, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge vom Gehalt abgezogen werden. Im nächsten Jahr steigt die Grenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit von 56.250 auf 58.050 Euro pro Jahr. Das entspricht einem Monatseinkommen von 4.837,50 Euro. Das sind 150 Euro mehr als bislang. 

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Kranken- und Pflegeversicherung 2021:

pro Monat pro Jahr
Versicherungspflichtgrenze 5.362,50 Euro 64.350 Euro
Beitragsbemessungsgrenze 4.837,50 Euro 58.050 Euro
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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