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Startschuss am 10. März Was die Offenlegungsverordnung für Vermittler bedeutet

Beratungsszene
Beratungsszene: Die europäische Offenlegungsverordnung betrifft auch Finanzvermittler. | Foto: Pixabay / bertholdbrodersen

Vor Schritt eins kommt Schritt zwei: So sieht die Lage beim Thema nachhaltige Geldanlage aktuell für Finanzberater aus. Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt, Unternehmen zum nachhaltigen Wirtschaften zu bewegen. Die Idee: Wer nicht nachhaltig handelt, erhält auch weniger Geld. Eine entscheidende Rolle fällt damit der Finanzwirtschaft zu.

Auch der Finanzvertrieb soll bei dem Plan mitziehen. Am heutigen 10. März fällt der Startschuss für die europäische Offenlegungsverordnung, auch Transparenzverordnung genannt. Ab dem Datum müssen nicht nur Fonds in ihren Prospekten mitteilen, ob und wie sie das Thema Nachhaltigkeit bei der Anlage berücksichtigen. Zusätzlich ist auch der einzelne Finanzberater gefragt. Wer Anlageberatung erbringt, muss darlegen, ob und wie er Nachhaltigkeit in seine Empfehlungen einbezieht. Wer das Thema links liegen lassen möchte, soll erklären, warum er es ausklammert. Die Regel gilt laut Verordnungstext für alle „Finanzberater“ – was nicht nur Vermögensverwalter umfasst, sondern auch Versicherungsvermittler, die Anlageprodukte der betrieblichen Altersvorsorge, Riester- und Basisrentenprodukte verkaufen.

Wieso das streng genommen schon Schritt zwei ist? Zur Offenlegungsverordnung fehlen noch wichtige Praxis-Hinweise. Anfang Februar veröffentlichten die drei europäischen Aufsichtsbehörden zwar technische Regulierungsstandards – Empfehlungen, wie die Verordnung umzusetzen sei. In Kraft treten diese jedoch frühestens im Januar 2022. Und auch inhaltlich kann sich noch einiges tun. Nach wie vor ungeklärt ist allein schon die Basis-Frage, wie sich ganz genau ein nachhaltiger von einem nicht nachhaltigen Fonds unterscheidet. Der Finanzvertrieb soll die Offenlegungsverordnung dennoch bereits ab dem 10. März anwenden.

 

„Wir befinden uns in einer merkwürdigen Übergangsphase“, sagt Martin Klein, Rechtsanwalt und Chef des Beraterverbands Votum. „Das Dilemma ist, dass wir erst die Transparenzverordnung bekommen, aber die technischen Standards für die Bewertung von Nachhaltigkeits-Kriterien zu spät verabschiedet wurden.“ Die Berater schwebten in mancherlei Hinsicht in der Luft. „Es wäre schön, wenn Berater zum Start der Offenlegungsverordnung schon sagen könnten, dass sie nur Produkte empfehlen, die gemäß den Regulierungsstandards entwickelt wurden“, findet Klein.

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Um Beratern praktisch zu zeigen, wie sich die Offenlegungsverordnung im Alltag umsetzen lässt, haben die Beraterverbände Votum und der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW eine Handreichung formuliert. Auf neun Seiten definieren sie zunächst den neuen zentralen Begriff der Nachhaltigkeitsrisiken: Als solche gelten Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, abgekürzt ESG, „deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition beziehungsweise Anlage haben könnte“. Es folgen Tipps für den Internetauftritt und das Einbinden in die Beratungsdokumentation. Die eigene Internetseite anzupassen, soweit vorhanden, dürfte für Berater das Kernthema der Verordnung sein.

Die Verbände haben auch einen Rat an 34f-Vermittler. Die Gewerbeordnungs-Profis sind von der Offenlegungsverordnung nicht ausdrücklich erfasst. Sie sollten sich dennoch an die neuen Regeln halten, empfehlen AfW und Votum – selbst wenn aus dem Bundesfinanzministerium und von der Bafin kürzlich zu hören war, dass 34f-Vermittler nicht unter die Bestimmungen fielen.

 Der europäische Gesetzgeber könnte sie nur versehentlich übersprungen haben, da sie nach einer Ausnahmeregelung der Finanzmarktrichtlinie Mifid II tätig sind. Möglicherweise werde in Zukunft gesetzlich noch nachgebessert. „Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Kapitalanlage wird eines der maßgeblichen Themen der nächsten Jahrzehnte werden“, argumentiert Votum-Chef Klein. „Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass sich ein professioneller Finanzanlagenvermittler mit Paragraf-34f-Erlaubnis diesem Thema entzieht und hierzu gegenüber seinen Kunden keine Informationen erteilt.“