Strafrechtliche und finanzielle Konsequenzen Das droht Arbeitgebern, die keinen bAV-Zuschuss zahlen

Ab dem 1. Januar 2022 besteht für Arbeitgeber mit versicherungsförmiger bAV eine Zuschusspflicht für Entgeltumwandlungen von 15 Prozent, soweit sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Diese Verpflichtung gilt für alle vor 2019 eingerichteten Versorgungen.
Hintergrund der Verpflichtung
Paragraf 1a, Absatz 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) schreibt vor, dass Arbeitgeber Zusagen für die Entgeltumwandlung, die in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds realisiert werden, bezuschussen müssen. Diese Regelung gilt nach Paragraf 26a BetrAVG ab dem 1. Januar 2022 für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Folgen bei Missachtung
Arbeitgeber, die dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, müssen mit ernsthaften Folgen rechnen:
- Schadenersatz: Da der Arbeitgeber bei Missachtung gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Das heißt, er muss den Versorgungsberechtigten wirtschaftlich so stellen, dass dieser die vereinbarten Leistungen wie bei korrekter Umsetzung erhält.
- Strafrechtlicher Tatbestand: Betragen Entgeltumwandlung und Zuschuss zusammen mehr als 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, ist der Arbeitgeberzuschuss ganz oder teilweise sozialversicherungspflichtig. Bei Missachtung greift Paragraf 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch: „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“. Wichtig: Für diesen Tatbestand ist es nicht relevant, dass Sozialversicherungsbeiträge auf die tatsächlich gezahlten Bezüge entrichtet werden, tatsächlich richten sich die Beitragsansprüche nach dem geschuldeten Entgelt.
Auswirkungen in der Handelsbilanz
Außerdem müssen Unternehmen mit handelsbilanziellen Effekten rechnen: Fehlt dem Versorgungsträger der verpflichtende Zuschuss des Arbeitgebers für die bestehenden Entgeltumwandlungen, erhalten die Begünstigten im Versorgungsfall eine geringere Leistung und der Arbeitgeber gerät für die Leistungslücke in eine Subsidiärhaftung (Paragraf 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG).
Für diese mittelbare Verpflichtung muss das Unternehmen für Versorgungsanwärter, also insbesondere noch aktive Arbeitnehmer, die betreffende Verpflichtung mindestens im Anhang zur Handelsbilanz ausweisen. Für Betriebsrentner, die durch die Nichtzahlung eine zu geringe Rentenleistung beispielsweise aus der Direktversicherung ausgezahlt bekommen, stellt diese Minderleistung eine unmittelbare Verpflichtung dar und muss als Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ausgewiesen werden (Paragraf 249 Handelsgesetzbuch (HGB) mit Paragraf 253 Absatz 2 HGB).