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„Das Honorarverbot missachtet die Rechtsprechung des BGH“ Versicherungsmakler-Verband kritisiert Entwurf für die IDD-Umsetzung

in VersicherungenLesedauer: 5 Minuten
Hans-Georg Jenssen, Geschäftsführender Vorstand des Maklerverbands VDVM
Hans-Georg Jenssen, Geschäftsführender Vorstand des Maklerverbands VDVM
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Der deutsche Gesetzgeber kann es einfach nicht lassen. Statt dem Vorbild Österreichs folgend den „Versicherungsmakler und -berater in Versicherungsangelegenheiten“ einzuführen, der sowohl für Courtage als auch für Honorar und sogar für eine Mischfinanzierung arbeiten darf, will die Bundesregierung bei der Umsetzung der IDD in deutsches Recht nun den Honorar-Versicherungsberater ins Gesetzbuch schreiben. Er soll den Versicherungsberater ablösen und auch Versicherungsverträge vermitteln dürfen.

Grundsätzlich begrüßt der VDVM, dass die Bundesregierung die IDD zügig in deutsches Recht umsetzen will. Allerdings misslingt insbesondere die Aufladung der Umsetzung mit der Förderung der Honorarberatung auf erste Sicht völlig und erweist dem Verbraucherschutz einen Bärendienst. Auch sonst ist der Referentenentwurf nicht frei von Widersprüchen und steigert die Bürokratie und Komplexität ohne Not weiter.

Der Begriff Honorar ist nicht genau definiert

Der erste Fehler beim Honorar-Versicherungsberater wird bereits im Keim angelegt, weil der Begriff Honorar überhaupt nicht genau definiert ist. Darunter würde natürlich auch die erfolgsabhängige Vergütung des Honorar-Versicherungsberaters fallen. Die Fälle Atlantic Lux lassen grüßen! Wo hier der Fortschritt für den Verbraucherschutz und bei der Vermeidung von Interessenkonflikten liegen soll, ist unerklärlich. 

Des Weiteren soll es künftig allen Versicherungsvermittlern verboten sein, sich vom Verbraucher vergüten zu lassen, sie dürfen sich ausschließlich von Versicherungsunternehmen vergüten lassen. 

Was passiert bei Online-Verträgen im Schadensfall?

Was passiert aber, wenn der Versicherer den Vermittler nicht vergüten will, weil dieser den Vertrag nicht vermittelt hat? Wendet sich ein Versicherungsnehmer, der den Vertrag über das Internet abgeschlossen hat, bei einem Schadenfall beispielsweise an einen Versicherungsmakler, muss dieser doch gegen Entgelt dem Versicherungsnehmer Schadenassistenz leisten dürfen.

Was ist im Scheidungsfall, wenn einer der beiden Ehegatten einen anderen Makler etwa zum Zeitwert eines Lebensversicherungsvertrages und den Handlungsoptionen befragt? Darf das nicht abgerechnet werden? Muss ein Bürger aus Ueckermünde vielleicht bis Berlin fahren, um den Ratschlag eines der raren Honorar-Versicherungsberater in Berlin-Mitte zu erhalten?

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