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„Das Honorarverbot missachtet die Rechtsprechung des BGH“ Versicherungsmakler-Verband kritisiert Entwurf für die IDD-Umsetzung

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Österreich als Vorbild

Überdies missachtet das Verbot der Honorierung von Versicherungsvermittlern, auch von Versicherungsvertretern, die Rechtsprechung des BGH. Hier liegt in dem Entwurf eine klare Verschärfung vor, die nicht durch den Schutz der Verbraucher zu rechtfertigen ist. Warum österreichische Bürger bei vergleichbarem Recht und einer identischen IDD kein Problem mit unterschiedlichen Finanzierungsquellen eines Vermittlers – natürlich bei Transparenz – haben, die deutschen Bürger aber davor zu schützen sind,  ist das Geheimnis dieser Bundesregierung. 

Überdies greift diese Regelung – wohl aus Mangel an Phantasie – tief in das Wettbewerbsrecht der Vermittler und Versicherer ein. So unterliegen die Honorar-Versicherungsberater bei der Beratung und Vermittlung von Lebensversicherungen keiner fünfjährigen Stornohaftzeit wie Versicherungsvermittler. Warum nicht? Lassen sich Kunden, die von Honorar-Versicherungsberatern betreut werden,  etwa nicht nach drei Jahren scheiden und stornieren ihren Versicherungsvertrag? Same playground same rules!

Bei der entstehenden Schieflage ist zu befürchten, dass eine Vielzahl von Versicherungsvermittlern sich als Honorar-Versicherungsberater zulassen wird, um die Stornohaftzeit und vor allem die Absenkung der Abschlussprovision beziehungsweise -courtage zu umgehen.