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Experte über Grundsteuerreform Das kommt auf Immobilienbesitzer zu

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In allen Modellen müssen im Zuge der Reform Immobilieninvestoren unterschiedliche Immobiliendaten zusammentragen. Dabei sind Art und Umfang abhängig von der Lage des Grundstücks und dem damit anzuwendenden Länder- beziehungsweise Bundesmodell. Für alle Modelle gilt, dass allgemeine Lagedaten wie Adresse und die Grundbuchdaten zu erklären und die Flächen des Grund und Bodens anzugeben sind.

Bei den Gebäudeflächen ist zu differenzieren: Baden-Württemberg erfordert nur bei gemischter Nutzung, das heißt sowohl zu Wohn- als auch Nichtwohnzwecken, sowie bei teilweise bestehender Grundsteuerbefreiung eine Angabe der Gebäudeflächen. Im Bundesmodell und weiteren Ländermodellen sind die Gebäudeflächen immer erforderlich. Dabei wird bei der Wohnnutzung auf die Gebäudefläche nach der Wohnflächenverordnung abgestellt. Diese kann bei vermieteten Wohneinheiten in der Regel den jeweiligen Mietverträgen entnommen werden, wenn die Mietfläche nach der Wohnflächenverordnung ermittelt wurde.

Bei Abweichungen kann dies zu kritischen Diskussionen mit dem Mieter führen, der bei geringeren Flächenangaben geringere Mietzahlungen oder auch eine rückwirkende Erstattung fordern kann.  Bei Eigennutzung empfiehlt sich die Nutzung von Bau- beziehungsweise Architektenunterlagen. Sind diese nicht verfügbar, ist gegebenenfalls ein Neuaufmaß erforderlich.

Gewerbeimmobilien haben spezielle Anforderungen

Bei der betrieblichen Nutzung sieht das Bundesmodell die Angabe der Brutto-Grundfläche des Gebäudes unter Anwendung der DIN 277-1:2005-02 vor, was im Normalfall den Außenmaßen des Gebäudes entspricht. Diese Angabe kann meist nur den entsprechenden Bauunterlagen entnommen werden, da die gewerblichen Mietverträge in der Regel keine entsprechenden Angaben enthalten.

In den Ländermodellen ist Bemessungsgrundlage bei betrieblicher Nutzung nicht die Brutto-Grundfläche, sondern die Nutzfläche, ebenfalls ermittelt nach der DIN 277. Die Nutzfläche ergibt sich dabei aus der um die Konstruktions-, Technik- und Verkehrsflächen reduzierten Brutto-Grundfläche. Auch dieser Wert kann regelmäßig nur den Bau- beziehungsweise Architektenunterlagen entnommen werden.

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