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Gerichtsurteil gegen Gewerkschaft Das muss sich der Versicherungsmakler nicht bieten lassen

Von in NewsLesedauer: 2 Minuten
Polizeianwärter in Saarbrücken
Polizeianwärter in Saarbrücken: Ein Vesicherungsmakler klagte gegen die Praktiken von Vertretern einer örtlichen Polizeitgewerkschaft. | Foto: imago images / Becker&Bredel

Die Regeln des Wettbewerbsrechts gelten für alle Wettbewerber – auch für Gewerkschaften. Das stellte kürzlich das Kammergericht Berlin in einem Urteil klar.

In dem Fall, über den die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Michaelis berichtet, hatte ein Versicherungsmakler geklagt, der sich auf die Beratung von Beamte spezialisiert hat. Der Makler hatte Anwärter der Polizeiakademie bei deren amtsärztlicher Untersuchung angesprochen.

Ebenfalls vor Ort war auch eine örtliche Polizeigewerkschaft: Vertreter einer Versicherung, die mit Logos und Kleidung des Landesverbands Berlin der DPolG auftraten, sprachen ebenfalls die Polizeianwärter aktiv auf deren Versicherungsbedarf an. Darüber hinaus verteilten sie ein Flugblatt – das die Dienste der nicht gewerkschaftlichen Versicherungsvermittler offenbar madig machen sollte. Denn dort hieß es:

„Achtung! In den ersten Tagen stürzen Versicherungsvertreter und andere, die sagen, dass sie es gut mit dir (deinem Geldbeutel) meinen, fast wie die Geier auf dich ein. Ein gesundes Misstrauen und das ständige Überprüfen von Aussagen auf den Wahrheitsgehalt ist eine Eigenschaft, ohne die man als Polizeibeamtin oder Polizeibeamter im späteren Ermittlungs- und Streifendienst, zum Beispiel beim Verhör von Straftätern, nicht auskommen kann. Wir warnen vor den unseriösen Maklern“

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Das Flugblatt sei einerseits wettbewerbswidrig herabsetzend gegen den Makler gerichtet und werbe andererseits damit, dass die Gewerkschaft eine quasi neutrale Beratung anbieten würde, interpretiert man bei der Kanzlei Michaelis.

Dem folgte auch das Kammergericht Berlin, das dem klagenden Makler in zweiter Instanz Recht gab: Gewerkschaften unterliegen wie andere Makler oder Unternehmer ebenfalls den Wettbewerbsregeln des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Wenn sie Mitglieder mit dem Versprechen der Versicherungsvermittlung werben, dann sei dies eine geschäftliche Handlung nach Paragraf 3 UWG.

Der Tipp von der Kanzlei Michaelis: Versicherungsmakler sollten sich nicht durch Scheinargumente in die Irre führen lassen und sich stets selbstbewusst gegen wettbewerbswidrige Praktiken zur Wehr setzen.

1. Instanz: Landgericht Berlin, Az. 52O 355/20
2. Instanz: Kammergericht Berlin, Az. 5 W 1131/20

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