Was ist diese Prämie überhaupt?
Am 7. Oktober, eine Woche nach der Abstimmung im Bundestag, stimmte der Bundesrat der befristeten Auszahlung einer steuer- und sozialabgabenfreien Prämie zum Inflationsausgleich zu. Demnach kann Dir Dein Arbeitgeber eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro genehmigen.
Ab wann kann die Prämie fließen?
Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Das heißt, Du kannst ab sofort schon die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zu Deinem regulären Arbeitslohn bekommen. Frage Deinen Chef, ob er sie Dir nicht schon zusammen mit Deinem Oktober-Gehalt auszahlt!
Die Prämie ist gedeckelt
Bis zu 3.000 Euro darfst Du als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von Deinem Arbeitgeber erhalten. Für diese Zahlung hat er Zeit bis zum 31. Dezember 2024. Das heißt: Wenn Du in diesem Jahr schon 3.000 Euro als Prämie bekommst, kannst Du sie 2023 oder 2024 nicht nochmals erhalten.
Achte darauf: Die Prämie muss als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, der Arbeitgeber muss das im Lohnkonto kennzeichnen.
Gestaffelte Prämien-Zahlungen bis 3.000 Euro möglich
Hat Dir Dein Chef in diesem Jahr bereist eine Prämie von 1.000 Euro gewährt, kannst Du noch bis zum 31. Dezember 2024 weitere Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 2.000 Euro bekommen. Zahlt er Dir 2022 keine Prämien, darf er bis 31. Dezember 2024 noch die vollen 3.000 Euro ausschöpfen.
Neugierig geworden?
Prämie ab 2025 steuerpflichtig
Vorsicht: Fließt die Prämie erst im Januar 2025 auf Dein Konto, dann greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Von der Prämie müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.
Zwei Prämien für besonders Fleißige
Wenn Du zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils anderen Arbeitgebern hast, kannst Du die volle Prämie für jedes Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.