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"Das Risiko liegt ausschließlich beim Vermittler" Warum es sich nicht lohnt, das Kleinanlegerschutzgesetz zu umgehen

Am 1. Juli trat das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft. Damit gilt für alle Produkte des Grauen Kapitalmarktes wie Unternehmensbeteiligungen, Beteiligungen an Treuhandvermögen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen sowie Nachrangdarlehen die Erlaubnispflicht nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO). Berater, die weiterhin diese Produkte vermitteln wollen, müssen registriert sein, über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) verfügen und ihre Sachkunde für „Vermögensanlagen“ beziehungsweise entsprechende Berufserfahrungen nachgewiesen haben. 

Umgehungskonstruktion: 450-Euro-Job

Für kleinere Anbieter, die bislang auf nebenberufliche Vermittler setzten, fällt damit ein Vertriebskanal weg. Die meisten von ihnen suchen nach neuen Beratern, die ihre Produkte an den Anleger bringen. Doch es gibt auch schwarze Schafe. Wie Finanzwelt berichtet, soll „eine Reihe von Anbietern von möglicherweise nicht stets in der allerersten Qualitätsliga spielenden Anlageprodukten“ versuchen, das Kleinanlegerschutzgesetz zu umgehen. Sie stellen den ehemaligen Vermittler als Minijobber ein und zahlen ihm in der Regel auf 450 Euro Basisgehalt plus variablen erfolgsbezogenem Gehaltsanteil als Provisionsersatz. Der ehemalige Vermittler, nunmehr „Angestellter“ des Anbieters, geht seiner gewohnten „Vermittlertätigkeit“ unter dieser scheinbaren Abschirmung weiterhin unverändert nach, tritt aber zukünftig im Namen und auf Rechnung seines „Arbeitgebers“ auf. 

Doch wer sich als Vermittler auf ein solches Modell einlässt, lebt gefährlich, meinen Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des Vermittlerverbands  AfW und Matthias Klein, Geschäftsführer des Votum Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa. „Eine solche Konstruktion ist ein klarer Verstoß gegen das Gesetz“, erklärt Wirth gegenüber der Finanzwelt. In Paragraf 34f Absatz 4 GewO sei eindeutig geregelt, dass bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigt werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis verfügen, und geprüft wurde, ob sie zuverlässig sind. Zudem müssten die Mitarbeiter bei der Registerbehörde gemeldet und im Register eingetragen werden.

Hohes Risiko, keine VSH-Versicherung

Auch haftungstechnisch sei die die Vermittlung von Umgehungskonstruktionen keine gute Idee, meint Klein. Schließlich werde der Berater im Schadensfall nachweisen müssen, dass er als Angestellter des Anbieters aufgetreten ist. Die Beweispflicht liegt vor Gericht bei ihm und nicht beim Anleger, der sich auf die Behauptung zurückziehen kann, der Vermittler wäre ihm gegenüber eben nicht als Angestellter des Anbieters aufgetreten.

„Die Mitwirkung als Vermittler bei erkennbaren Umgehungskonstruktionen lässt das Risiko ausschließlich beim Vermittler, der dann auch keine Möglichkeit der Absicherung durch eine eigene VSH-Versicherung hat“, sagt Klein.

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