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Von Aktualisiert am in Recht & SteuernLesedauer: 4 Minuten
Zerstörter Fernseher
Wer beim Zustandekommen eines Schadens nachhilft, musst zumindest mit einer Geldstrafe rechnen. | Foto: cottonbro studio / Pexels
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Rund zehn Prozent der Schäden, die Versicherungen gemeldet wurden, sind verdächtig und prüfwürdig. Das will der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) herausgefunden haben. Die Lobbyisten verweisen auf eine eigene Sonderauswertung von über 600.000 Schadenmeldungen aus drei Jahren, wobei der genaue Untersuchungszeitraum nicht genannt wird.

Fünf Milliarden Euro geschätzter Schaden

Untersucht wurden knapp 200.000 Einbrüche bis zu einer Schadenhöhe von 50.000 Euro, die den Hausratversicherern gemeldet wurden. Hinzu kommen über 400.000 Schäden an Kraftfahrzeugen, die der Privathaftpflicht- und privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung gemeldet wurden, wenn beispielsweise ein Hund oder jemand mit einem Fahrrad ein fremdes Kraftfahrzeug beschädigt hat. Insgesamt schätzt der GDV den jährlichen Schaden durch Versicherungsbetrug in der Schaden- und Unfallversicherung auf rund fünf Milliarden Euro.  

Die Auswertung zeige, dass es etwa bei jedem zehnten Schaden in der Schaden- und Unfallversicherung Auffälligkeiten oder Ungereimtheiten gibt. Ist ein Fall dubios, bedeute das jedoch nicht automatisch, dass es sich um Versicherungsbetrug handelt, sondern, dass der Schaden Merkmale aufweist, die statistisch gesehen eher selten sind, wie der Verband erklärt. Unklar bleibt also, wie hoch der statistische Anteil der Betrugsfälle an allen Schadenereignissen tatsächlich ist.

KI spielt bei Betrugsabwehr bisher untergeordnete Rolle

Zum Thema Betrugsabwehr äußert sich der GDV nur sehr allgemein. So könnten Versicherer mithilfe spezieller Softwaretools verdächtige Muster in den Schadenmeldungen erkennen. Auch an KI-Lösungen zur Unterstützung der Betrugsabwehr arbeite die Branche. Scheinbar sind Mitarbeiter der Betrugsabwehr in den Unternehmen der KI noch voraus. Es gebe Auffälligkeiten, die von einer Software bislang noch nicht erkannt werden, so der Verband.

Allein durch eine Plausibilitätsprüfung könne häufig schon festgestellt werden, ob sich der Schaden tatsächlich so ereignet hat, wie er geschildert wurde. Wenn es Abweichungen zwischen der gemeldeten Schadenhöhe und dem tatsächlichen Wert der beschädigten Gegenstände gibt, würde dies der geschulte Mitarbeiter erkennen. 

Von Geld- bis Haftstrafe

Während viele Versicherungsbetrüger ihre Tat als Kavaliersdelikt betrachten, handelt es sich nach Paragraf 263 des Strafgesetzbuches um eine Straftat. Sollte tatsächlich eine Betrugsabsicht nachgewiesen werden, können die Folgen für den Kunden laut GDV erheblich sein: Der Versicherer muss nicht für den Schaden aufkommen, kann den Vertrag kündigen, Kosten von Sachverständigen vom Anspruchsteller zurückverlangen und den Fall zur Anzeige bringen.

Die Top 4 der Betrugsformen

Der GDV hat zudem die häufigsten Formen des Versicherungsbetrugs ausgewertet:

  • Fingiertere Schadenfälle: Bei einem fingierten Ereignis ist ein realer Schaden eingetreten, der nicht versichert ist. Der Schadenhergang wird so gemeldet bzw. konstruiert, dass ein versichertes Schadenereignis angenommen werden kann.  
  • Fiktive Schadenfälle: Das fiktive Schadenereignis wird von Fachleuten auch als „Papierschaden“ bezeichnet. Die angegebenen Schäden hat es in Wirklichkeit nie gegeben
  • Provozierte Schadenfälle: Bei dem provozierten Ereignis wird der Schadenfall von dem oder den Geschädigten vorsätzlich herbeigeführt. Der Versicherungsnehmer hat über das Vorhaben keine Kenntnis und ist in diesem Fall das Opfer.
  • Ausgenutzte Schadenfälle: Hierbei nutzen und missbrauchen die Täter ein reales Schadenereignis, um den tatsächlich entstandenen Schaden vorsätzlich zu erhöhen und somit eine höhere Summe gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, durch:
    • Verlagerte Schadenfälle: Bei einem realen Schadenereignis werden andere Personen oder ein anderer Schadentag angegeben, um für dieses Schadenereignis Versicherungsschutz zu erhalten.
    • Betrügerische Vertragsgestaltung: Bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer hinsichtlich bestimmter, für den Abschluss des Vertrages oder die Höhe der Prämie ausschlaggebender Tatsachen.  
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