Die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) fordert grundlegende Nachbesserungen an einem Gesetzentwurf, der regeln soll, was passiert, wenn ein Versicherungsunternehmen in eine schwere Schieflage gerät. Die Experten loben den Ansatz – üben aber scharfe Kritik an zentralen Konstruktionsfehlern.

„Wettbewerbliche Fehlanreize“

Der schärfste Kritikpunkt der DAV betrifft die geplante Lastenverteilung im Krisenfall. Der Entwurf sieht vor, dass zunächst branchenweite Mittel und Sonderbeiträge – also Geld aller Versicherer – eingesetzt werden, bevor das in Schieflage geratene Unternehmen selbst zur Verlustdeckung herangezogen wird. In der Praxis bedeutet das: Gesunde Versicherer und ihre Kunden zahlen über geringere Überschussbeteiligungen mit – obwohl sie weder für die Krise verantwortlich sind noch zu ihr beigetragen haben.

Der ehemalige DAV-Vorstand Maximilian Happacher warnt: „Damit würden auch unbeteiligte Versicherer und ihre Kunden für riskantes Verhalten und Fehlentwicklungen einzelner Marktteilnehmer haften – ein Ansatz, der eindeutig wettbewerbliche Fehlanreize setzt.“

Spartenübergreifender Fonds gefährdet bewährte Trennung

Eng damit verbunden ist ein zweiter Kritikpunkt: der geplante Abwicklungsfonds, in den alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einzahlen sollen. Die DAV befürchtet, dass damit die in Deutschland bewährte Spartentrennung – also die strikte Trennung von Lebens-, Kranken- und Schadenversicherung – aufgeweicht wird. Gerät etwa ein Lebensversicherer in Schieflage, könnten Mittel aus einem Fonds fließen, in den auch Schaden- oder Krankenversicherer eingezahlt haben.

Happacher stellt klar: „Die Spartentrennung unterstützt die Ziele der IRRD und sollte daher in keiner Weise angetastet werden.“

Versicherungen sind keine Banken

Grundsätzlich kritisiert die DAV, dass sich der Gesetzentwurf zu stark an der Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD) orientiert. Das Geschäftsmodell von Versicherern unterscheidet sich jedoch grundlegend von dem der Banken: Versicherungsunternehmen gehen langfristige Verpflichtungen ein, bauen Sicherheitspuffer auf und sind strukturell darauf ausgelegt, auch in Krisenzeiten ihre Leistungen zu erfüllen. In Deutschland hat es bislang keine Versicherungsinsolvenzen mit systemgefährdender Wirkung gegeben.

Happacher betont: „Ein funktionierendes Regelwerk für den Krisenfall leistet einen wesentlichen Beitrag, um die Stabilität des Versicherungssektors und den Schutz der Versicherten noch weiter zu erhöhen. Dabei gilt es jedoch, die Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts zu berücksichtigen.“

Bürokratie und unklare Schnittstellen

Zusätzlich warnt die DAV vor wachsender regulatorischer Komplexität: Der neue Rahmen berge die Gefahr von Doppelregelungen und Unklarheiten – insbesondere an den Schnittstellen zu bestehenden Bafin-Befugnissen und dem Insolvenzrecht. Die Aufsichtsbehörde verfüge bereits über umfassende Instrumente zur Krisenintervention. Vorgaben, die über die EU-Mindestanforderungen hinausgehen, seien deshalb nicht nötig.

Was fordert die DAV?

Die Aktuare sprechen sich für eine faire Lastenverteilung aus, bei der zunächst das in Schieflage geratene Unternehmen selbst zur Verantwortung gezogen wird. Außerdem plädieren sie für den Erhalt der Spartentrennung sowie für einen schlanken, praxistauglichen Rahmen ohne regulatorische Doppelstrukturen.

Hintergrund: Das geplante VSAAG

Bislang fehlte in Deutschland ein klarer Rechtsrahmen dafür, was im Ernstfall mit einem Versicherungsunternehmen passiert, das seine Verpflichtungen gegenüber den Kunden nicht mehr erfüllen kann. Diese Lücke soll das geplante Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG) schließen. Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf am 10. Februar 2026 veröffentlicht.

Das Gesetz setzt zwei EU-Richtlinien in deutsches Recht um: die Insurance Recovery and Resolution Directive (IRRD), die erstmals europaweit einheitliche Regeln für die Sanierung und Abwicklung von Versicherern vorschreibt, sowie die reformierte Solvency-II-Richtlinie. Beide müssen bis zum 29. Januar 2027 in nationales Recht überführt werden.

Das VSAAG verpflichtet betroffene Versicherer künftig, Notfallpläne vorzubereiten: Sanierungspläne für den Fall einer drohenden Schieflage sowie Abwicklungspläne für den Worst Case. Die Bafin soll als zuständige Abwicklungsbehörde früh und grenzüberschreitend eingreifen können. Kleinere und weniger komplexe Versicherer sind von den strengsten Anforderungen ausgenommen.

Im Bankensektor gibt es vergleichbare Regeln bereits seit 2015. Für Versicherer fehlte bisher ein europäisches Pendant. Mit der IRRD holt die EU diesen Schritt nach.