LinkedIn Das Investment Instagram Das Investment Facebook Das Investment Xing Das Investment Twitter Das Investment
Das Investment Logo
DI als PDF button
Suche
TopThemen
Emerging Markets Multi-Asset Megatrends Recht & Steuern Gold
Fonds
Fonds Crashtest Die 100 Fondsklassiker ETF-Wetten Fonds-Ranking Fondsporträts Große Fondsstatistik Kolumne: Fondssteuer Kommentare der Redaktion Topseller
Fondsanalyse
Fondssuche Fondsvergleich Neue Fonds Top 5 Performer Watchlist
Mediathek
Bildergalerien Podcasts Infografiken Videos
Märkte
Märkte Asien Deutschland Emerging Markets Europa Global USA
Finanzberatung
Finanzberatung Altersvorsorge Der Praxisfall Digitalisierung Finanzplanung Fintechs Regulierung
Versicherungen
ETFS & Indexfonds
Experten
Strategien für nachhaltige ErträgeAegon Asset Management Märkte verstehen, Chancen nutzenBlackRock & iShares Energie und Technik für die Welt von morgenBNP Paribas Asset Management Verantwortung für die ZukunftCandriam Verantwortungsvoll anlegenFidelity International Robust InvestierenFlossbach von Storch Globale Anleihen- und AktienmärkteFranklin Templeton MegatrendsPictet Asset Management PIMCOEine dynamische Strategie für die Asset-Allokation
Denker der Wirtschaft
Nachhaltigkeit
Krypto
Krypto Blockchain Kryptofonds Kryptowährungen
Services
Academy Veranstaltungskalender Finanz-Charts Globale Märkte Krypto-Kurse (in Echtzeit) Währungen (in Echtzeit)
Denker Der Wirtschaft Logo

Deka-Chefvolkswirt Ulrich Kater

Kritik aus Karlsruhe

Ulrich Kater | 19.05.2020
Ulrich Kater ist Chefvolkswirt der Dekabank.

Ulrich Kater ist Chefvolkswirt der Dekabank. Foto: Dekabank

Die Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank verstoßen gegen das Grundgesetz, weil Bundesregierung und Bundestag die Beschlüsse nicht geprüft haben, stellt das Bundesverfassungsgericht fest. Deka-Chefvolkswirt Ulrich Kater erklärt, welche Folgen das Urteil für die Geldpolitik hat.

Es ist notwendig und begrüßenswert, dass der Prozess der europäischen Integration verfassungsrechtlich kontrolliert wird. Dies stellt keine Beeinträchtigung der geldpolitischen Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) dar. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Anleihekäufen der EZB (PSPP-Programm) hat viele Dimensionen. Im Kern geht es einmal mehr um die sehr besondere Konstruktion einer Notenbank mit vielen souveränen Staaten als Währungsraum. Da ist aber zunächst die Perspektive der monetären Staatsfinanzierung: Ist nicht ein dauerhafter und ansteigender...

Bitte registrieren Sie sich oder loggen Sie sich ein, um Artikel aus der Reihe Denker der Wirtschaft lesen zu können.

Das Thema Nachhaltigkeit bewegt Unternehmen, Kapitalmärkte, Gesetzgeber. Und Menschen. Deshalb präsentieren wir Ihnen hier die Analysen und Thesen der bedeutendsten Nachhaltigkeitsexperten, Top-Ökonomen und Großinvestoren – gebündelt und übersichtlich. Sie sollen Ihnen die wichtigen Entwicklungen auf dem Weg zur nachhaltigen Gesellschaft und Finanzwelt clever und zuweilen kontrovers aufzeigen.

Da diese Artikel nur für Finanzprofis gedacht sind, bitten wir Sie, sich einmalig anzumelden und einige berufliche Angaben zu machen. Geht ganz schnell und ist selbstverständlich kostenlos.

Jetzt registrieren

Es ist notwendig und begrüßenswert, dass der Prozess der europäischen Integration verfassungsrechtlich kontrolliert wird. Dies stellt keine Beeinträchtigung der geldpolitischen Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) dar. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Anleihekäufen der EZB (PSPP-Programm) hat viele Dimensionen. Im Kern geht es einmal mehr um die sehr besondere Konstruktion einer Notenbank mit vielen souveränen Staaten als Währungsraum.

Da ist aber zunächst die Perspektive der monetären Staatsfinanzierung: Ist nicht ein dauerhafter und ansteigender Ankauf von Staatsanleihen genau das, was im Vertrag über die Europäische Union (Art 123) verboten ist? Die Karlsruher Richter haben dies, zumindest was das PSPP-Programm angeht, verneint. Sie legen dabei die Sekundärmarkt-Zugehörigkeit und die Haltedauer von Papieren an.

Für Ökonomen sind das jedoch eher formalistische Kriterien. Finanzwissenschaftler orientieren sich viel stärker an den Anreizen, die von diesen Programmen ausgehen. Wer als Ökonom die Einordnung der Käufe als Staatsfinanzierung ablehnt, der konzentriert sich darauf, dass bei aller gegenwärtigen Ausdehnung der Kaufprogramme diese am Ende temporär sein werden – und sei es nach einer oder zwei Dekaden.

Insbesondere wenn die Inflation zu stark ansteigt, muss die Notenbank in der Lage sein, die Programme zu stoppen. Dass in einer hoch verschuldeten Welt die Interessen von Schuldnern die politische Landschaft bestimmen, könnte dem entgegenstehen. Doch diese Einschätzungen sind wenig justiziabel – sie gehören in den Bereich der politischen Abwägung.

Und trotzdem hat das BVerfG der EZB einen Stock in die Speichen geschoben. Denn zwei Kriterien, die Kaufanteile nach Kapitalschlüssel sowie Mindest-Rating-Anforderungen, werden vom älteren PSPP-Programm erfüllt, nicht aber vom neuen PEPP-Programm.

Entweder stellt die EZB dieses letztere Programm als Corona-Notfallprogramm bald ein – was Markerwartungen enttäuschen würde – oder sie stellt die Kaufbedingungen des Programms um. Oder sie hält sich überhaupt nicht an das Karlsruher Urteil, womit wir bei der europa-politischen Dimension des Urteils wären.

Ein weiterer Vorwurf („ultra vires“) der Beschwerdeführer lautete, die EZB betreibe mit ihren extremen Maßnahmen, von denen das PSPP nur ein Beispiel ist, keine Geldpolitik mehr, da die Auswirkungen dieser Maßnahmen in nahezu alle Belange der Wirtschaftspolitik übergriffen (Verteilungspolitik, Sparerpolitik, Verschuldungspolitik, Innovationspolitik und Wettbewerbspolitik). Als europäische Institution erhält die EZB ihr Mandat in Form einer Einzelermächtigung, hier der Ausübung der Geldpolitik.

Bei einer solchen begrenzten Souveränitätsabtretung obliegt es der jeweiligen Institution, hier der EZB, jeweils zu begründen, dass sie mit ihren Maßnahmen innerhalb der Einzelermächtigung bleibt. Eine solche Begründung müsste insbesondere die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der positiven (dem geldpolitischen Ziel dienenden) und negativen (die Kollateralschäden ausmachenden) Aspekte der Geldpolitik umfassen. Hier reichen die Aussagen des wissenschaftlichen Stabes oder einzelner Funktionsträger der EZB nicht aus, hier muss der Zentralbankrat als verantwortliches Organ tätig werden.

Nach dem Urteil des BVerfG hat eine solche Begründung nicht stattgefunden. Bundesregierung und Bundestag haben ihre Kontrollpflichten verletzt, indem sie diese Begründung nicht eingefordert haben. Daher werden sie durch das BVerfG-Urteil dazu aufgefordert, diese Begründung innerhalb von drei Monaten einzuholen. Obwohl in den Medien als der spektakulärste Teil des Urteils – weil verfassungsverletzend – aufgeführt, dürfte dies der Teil des Richterspruchs sein, der am leichtesten zu heilen ist.

Seite 1 2

  1. Themen:
  2. Märkte
  3. Europa
  4. Eurozone
  5. Deutschland
  6. Analysen
  7. News
  8. Denker der Wirtschaft
  9. Politik & Gesellschaft
  10. Wirtschaft
  11. Geldpolitik

Über den Autor

Ulrich Kater | Dekabank
Ulrich Kater ist Chefvolkswirt der Dekabank. Er ist Autor von Veröffentlichungen zu den Themen Geldpolitik, internationale Kapitalmärkte, Finanzpolitik, Rentensysteme und internationaler Dienstleistungshandel.
[Alle Beiträge von Ulrich Kater]

Neue Artikel der Denker der Wirtschaft

Achim Wambach Die Test-Gesellschaft
Hans-Werner Sinn Corona und die wundersame Geldvermehrung in Europa
Kai Lucks Digitale Ökonomie
Guillaume Mascotto Geld für Gesundheit
  • Mediadaten
  • Magazin Online
  • Abo-Service
  • Newsletter
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Unternehmen
  • AGB
  • RSS
  • LinkedIn Das Investment
  • Instagram Das Investment
  • Facebook Das Investment
  • Xing Das Investment
  • Twitter Das Investment
Cookie-Einstellungen
Bitte loggen Sie sich ein, um Ihr Profil zu bearbeiten.
Passwort vergessen?
Sie haben noch keinen Zugang? Hier können Sie sich registrieren.
So finden Sie schneller, was Sie suchen:
  • +   Ein führendes Pluszeichen gibt an, dass das betreffende Wort in jedem zurückgegebenen Datensatz vorhanden sein muss.

  • -   Ein führendes Minuszeichen gibt an, dass dieses Wort nicht in einem Datensatz vorhanden sein darf, der zurückgegeben wird.
  • ~  Eine führende Tilde fungiert als Negationsoperator, d.h., der Anteil des Wortes an der Relevanz des Datensatzes wird negativ gewertet. Dies ist nützlich, um „Störungswörter“ zu kennzeichnen. Ein Datensatz, der ein solches Wort enthält, erhält eine geringere Relevanz als andere, wird aber – anders als bei - – nicht vollständig aus dem Ergebnis ausgeschlossen.
  • "  Eine Such-Phrase, die in doppelte Anführungszeichen (‘"’) gesetzt ist, entspricht nur solchen Datensätzen, in denen diese Phrase wortwörtlich (d. h. wie eingegeben) vorkommt. Die Phrasensuche erfordert lediglich, dass bei passenden Datensätzen dieselben Wörter in genau der in der Phrase angegebenen Reihenfolge vorhanden sind.
DAS INVESTMENT

Es gibt neue Nachrichten auf DASINVESTMENT.com