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Von Artikel 9 auf Artikel 8 Deka stuft sieben nachhaltige ETFs herab

Protest gegen EU-Taxonomie in München
Protest gegen EU-Taxonomie in München: Im Januar 2023 tritt Stufe 2 der Regulierung in Kraft. | Foto: Imago Images / aal.photo

Die Dekabank hat das höchste Nachhaltigkeitslabel von sieben ETFs entfernt. Die Indexfonds werden von Artikel 9 auf Artikel 8 gemäß der EU-Offenlegungsverordnung herabgestuft. Aus den finalen technischen Regulierungsstandards gehe hervor, dass Artikel-9-Fonds grundsätzlich ausschließlich nachhaltige Investitionen tätigen dürfen, heißt es in einem Statement des Fondsanbieters. Nur wenige Ausnahmen seien zulässig. Die den ETFs zugrundeliegenden Indizes seien darauf jedoch nicht ausgelegt.

„Daher kann die Anforderung in Bezug auf den Anteil nachhaltiger Investitionen durch den indexreplizierenden Fonds nicht sichergestellt werden“, so die Deka weiter. Die Umklassifizierung sei nicht mit einer Änderung der Anlagepolitik verbunden. Unabhängig von der Anpassung verfolgten die Aktienindizes das Ziel, den CO2-Fußabdruck der Portfolios zu reduzieren.

 

Zum Unterschied zwischen Artikel-8- und Artikel-9-Fonds schreibt Deka: Die Einstufung nach Artikel 8 bedeute, dass der Fonds neben finanziellen Zielen auch Nachhaltigkeitsmerkmale berücksichtige. Habe der Fonds eine nachhaltige Investition zum Ziel, so erfolgt die Klassifizierung unter Artikel 9. „Die Offenlegungsverordnung definiert eine nachhaltige Investition als eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels oder eines sozialen Ziels beiträgt“, heißt es.

Quelle Fondsdaten: FWW 2024

Die Änderung gilt für den Deka MSCI World Climate Change ESG Select, den Deka MSCI EUR Corporates Climate Change ESG Select, den Deka MSCI Europe Climate Change ESG Select, den Deka MSCI USA Climate Change ESG Select, den Deka MSCI EMU Climate Change ESG Select, den Deka MSCI Germany Climate Change ESG Select und den Deka MSCI Japan Climate Change ESG Select.

Neben der Dekabank haben jüngst auch Amundi und DWS Fonds von Artikel 9 auf Artikel 8 herabgestuft. Hintergrund ist die zweite Stufe der EU-Offenlegungsverordnung, die am 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Dann gelten die von der EU im April veröffentlichten technischen Regulierungsstandards, die genauere Hinweise für Unternehmen zur Einstufung enthalten. So sind nun etwa die Anforderungen an Artikel-9-Produkte höher als in der ersten Fassung der Verordnung vom März 2021. Die Definitionen seien allerdings nach wie vor nicht eindeutig und sorgten für viele Unklarheiten, kritisieren Unternehmen.

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