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BGH-Urteil Der D&O-Versicherer muss doch zahlen

in AnalysenLesedauer: 5 Minuten
Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Das oberste deutsche Gericht sollte im Streit um eine D&O-Versicherung entscheiden. | Foto: imago images / Arnulf Hettrich
Björn Thorben M. Jöhnke, Foto: Jöhnke & Reichow

In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wollte der Kläger, ein Insolvenzverwalter, den Anbieter einer D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) auf Versicherungsleistung in Anspruch nehmen. Der beklagte Versicherer unterhielt einen D&O-Versicherungsvertrag mit der insolventen Gesellschaft. In dem Vertrag war deren Geschäftsführer als Versicherter einbezogen.

Zuvor waren aus dem Vermögen des Unternehmens – trotz dessen Insolvenzreife – Zahlungen vorgenommen worden. Der Geschäftsführer sollte das Geld nun gemäß Paragraf 64 I GmbHG (GmbH-Gesetz) zurückzahlen. Muss dafür der D&O-Versicherer aufkommen?

Das Versicherungsunternehmen sah keinen versicherten Anspruch vorliegen. Begründung: Dieser Fall sei nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Der Streit landete vor Gericht.

Zur Gesetzeslage und den AVB

Eine D&O-Versicherung schützt Mitglieder der geschäftsführenden Organe vor der persönlichen Haftung durch gesetzliche Schadensersatzansprüche. Im vorliegenden Fall musste der BGH entscheiden, ob Paragraf 64 I GmbHG überhaupt einen versicherten Anspruch darstellt:

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§ 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. 2 Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. 3 Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. 4 Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

Die betreffende Klausel Ziffer 1.1 der AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten lautet:

„Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft […] bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung, […] aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.“

Das Verfahren

Im Verfahrensgang hatte vorinstanzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.07.2018 – Aktenzeichen I-4 U 93/16) entschieden: Der Anspruch aus Paragraf 64 GmbHG sei eine Anspruchsgrundlage eigener Art. Er stelle keinen vom Versicherungsschutz umfassten gesetzlichen Haftpflichtanspruch dar.

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