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„Der Spuk hat endlich ein Ende“

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Wenn Paul F. weiterhin im deutschen System hätte bleiben wollen, so wäre dies nur über eine so genannte Entsendung unter Ausstrahlung der deutschen Sozialversicherungspflicht oder durch eine Ausnahmevereinbarung möglich gewesen (siehe Infokasten). Rückblickend betrachtet wäre jedoch nur Letzteres in Frage gekommen. Der Grund: Eine Entsendung innerhalb der EU musste zu dem Zeitpunkt auf 12 Monate zeitlich befristet sein und konnte maximal um weitere 12 Monate verlängert werden. Der Auslandseinsatz von Paul F. war allerdings von Anfang an für eine längere Dauer geplant gewesen.

Lediglich über einen Antrag auf Ausnahmevereinbarung gemäß Artikel 17 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 (heute Artikel 16 EU-Verordnung 883/2004) bei der Deutschen Verbindungsstelle DVKA und dem französischen Pendant CLEISS hätte F. etwas bewirken können. Diese Ausnahmeregelung ist eine Abweichung vom Territorialitätsprinzip und sorgt dafür, dass bei der Auslandstätigkeit eines Mitarbeiters weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten.

Ein Schlüsselkriterium für die Durchsetzung der Ausnahme ist allerdings die zeitliche Befristung des Auslandseinsatzes. Und für Frankreich werden Ausnahmevereinbarungen für gewöhnlich für einen Zeitraum von maximal fünf bis sechs Jahren geschlossen.

Firma verantwortlich für finanzielles Loch

Bei nicht befristeten Arbeitsverträgen ist eine Ausnahmevereinbarung grundsätzlich nicht möglich. Paul F. hatte aber einen unbefristeten Arbeitsvertrag für seine Tätigkeit in Bordeaux. Seine Firma hatte ihn nie für eine klar eingegrenzte Zeitspanne, sondern langfristig in Frankreich eingestellt.

Zudem hatte der Deutsch-Franzose seinen Lebensmittelpunkt eindeutig nach Frankreich verlegt, wo er mit seiner gesamten Familie seit etlichen Jahren wohnt. Auch das ist ein Kriterium, das eine Ausnahmeregelung ausschließt. Kurzum: Der deutsche Getränkehersteller hätte seinen Mitarbeiter von Anfang an in das französische Sozialversicherungssystem eingliedern müssen und ist somit verantwortlich für das finanzielle Loch, mit dem sein Mitarbeiter Paul F. nun leben muss.

Tatsächlich versuchte das Unternehmen nachträglich eine entsprechende Vereinbarung durchzusetzen – ein Versuch, der den Sinn dieser Formalität konterkariert. Denn: Ausnahmevereinbarungen werden grundsätzlich für in der Zukunft liegende Auslandseinsätze getroffen.
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