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Trotz fristloser Kündigung Der Vermittler hat Anspruch auf Handelsvertreterausgleich

Beratungsgespräch (Symbolbild)
Beratungsgespräch (Symbolbild): In einem Fall vor dem OLG Köln ging es um den Handelsvertreterausgleich für einen Versicherungsvermittler. | Foto: Axa

Handelsvertreter schaffen dem Unternehmen, für das sie tätig sind, einige Vorteile. Zum Beispiel sorgen sie dafür, dass neue Kunden an Bord kommen. Daher haben sie beim Ausscheiden auch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, den sogenannten Handelsvertreterausgleich. Festgehalten ist dieser Anspruch in Paragraf 89 Handelsgesetzbuch (HGB).

In einem Fall, den das Oberlandesgericht Köln zu verhandeln hatte, wollte ein Versicherer seinem Vertreter den Ausgleich allerdings nicht zahlen – obwohl der 14 Jahre lang für ihn tätig gewesen war.

Tim Banerjee, Foto: Banerjee & Kollegen

Dem vorausgegangen war eine fristlose Kündigung: Der Handelsvertreter hatte offenbar den Fiskus beschummelt und war wegen Steuerhinterziehung zu 180 Tagessätzen verurteilt worden. Der Versicherer, dem er zuarbeitete, kündigte ihm daraufhin fristlos. Außerdem verweigerte er ihm den Handelsvertreterausgleich. Der Fall landete vor Gericht – und zwar zunächst vor dem Landgericht Köln und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln. Kläger war nicht der Versicherungsvertreter selbst, sondern dessen Insolvenzverwalter. Für diesen aktiv wurde der auf Handelsvertreterrecht spezialisierte Rechtsanwalt Tim Banerjee von der Kanzlei Banerjee & Kollegen.

Beide Gerichte bejahten zunächst einmal, dass die fristlose Kündigung rechtens war. Strittig blieb indessen zunächst das Urteil des LG Köln, das besagte: Es gebe keinen Grund dafür, dass der Versicherer im Zuge der fristlosen Kündigung auch den Handelsvertreterausgleich einbehalten wolle.

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Das OLG Köln bestätigte letztendlich die Entscheidung der Vorinstanz: Der Versicherer müsse seinem ehemaligen Handelsvertreter den Ausgleich – eine sechsstellige Summe – zahlen. Denn eine Vorstrafe, wie sie in diesem Fall vorliegt, habe nichts mit dem Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Handelsvertreter zu tun. Das Gericht billigte lediglich zu, dass der Versicherer einen Teil der Ausgleichssumme einbehielt und dem Vertreter nur 75 Prozent auszahlte – wegen der ungeordneten Verhältnisse des Handelsvertreters.

In seiner Urteilsbegründung machte das OLG Köln deutlich: Der Handelsvertreterausgleich kann nur zurückgehalten werden, wenn das Unternehmen das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein schuldhaftes Verhalten des Versicherungsvertreters vorlag. Rechtsanwalt Banerjee erläutert: „Die Gründe müssten derart schwerwiegend sein, dass eine Fortsetzung des Handelsvertretervertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfirst oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertrags nicht zugemutet werden kann.“ Das Gericht müsse die Interessen gegeneinander abwägen und herausfinden, ob es für das Unternehmen tatsächlich unzumutbar wäre, den Handelsvertreter weiterzubeschäftigen. Das sah das Gericht hier offenbar nicht als gegeben an.

Insgesamt habe das OLG Köln ein wichtiges Urteil für Handelsvertreter gesprochen, meint Rechtsanwalt Banerjee: „Die Position des Oberlandesgerichts Köln macht es für Gesellschaften nochmals schwieriger, den Entfall des Ausgleichsanspruches zu argumentieren. Die Chancen für Handelsvertreter, auch bei einer fristlosen Kündigung durch den Auftraggeber den Handelsvertreterausgleich zu erhalten, sind sehr groß, selbst bei einer tendenziell schwierigen Ausgangslage.“

LG Köln, Az.: 89 O 21/20

OLG Köln, Urteil vom 1.03.2021, Az.: 19 U 148/20

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