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Juli statt Januar Detailregeln zur Offenlegungsverordnung kommen später

Europa-Fahnen vor dem Sitz der EU-Kommission in Brüssel
Europa-Fahnen vor dem Sitz der EU-Kommission in Brüssel: Der Start der technischen Regulierungsstandards zur europäischen Offenlegungsverordnung soll um sechs Monate verschoben werden. | Foto: imago images / agefotostock

Es soll offenbar ein halbes Jahr Aufschub gehen: Die Europäische Kommission will 13 technische Regulierungsstandards zur europäischen Offenlegungsverordnung in einen gemeinsamen delegierten Rechtsakt gießen. Dieser soll nicht wie bisher geplant am 1. Januar, sondern erst am 1. Juli 2022 verbindlich werden.

Das Vorhaben stellt die Kommission in einem Brief an die drei Aufsichtsbehörden Eba, Esma und Eiopa („Esas“) vor, über den auch die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) berichtet.

Zur Begründung heißt es dort: Die Esas hätten erst am 4. Februar gemeinschaftliche Vorschläge für einige technische Regulierungsstandards an die EU-Kommission gesendet. Danach hätten sie weitere Umsetzungsentwürfe erarbeiten wollen. Die Entwürfe seien jeweils lang und enthielten viele technische Details. Um Produktherstellern, Finanzberatern und Finanzaufsehern eine reibungslose Umsetzung zu ermöglichen, wolle man alle Entwürfe nun bündeln und als gemeinsames Gesetzespaket auf den Weg bringen. Neuer Starttermin für die Detailregeln sei der 1. Juli 2022.

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Betroffene Marktteilnehmer sollen damit sechs Monate zusätzlich Zeit erhalten, um sich auf die Detailvorschriften vorbereiten zu können. Die Grundregeln, die bereits die Offenlegungsverordnung vorgibt, sind dagegen schon jetzt verpflichtend. Die Bafin stellt in Aussicht: Bis zum verbindlichen Anwendungsstart der Detailvorschriften wolle auch die Finanzaufsicht nur den Verordnungstext selbst ihrer Aufsichtstätigkeit zugrunde legen.

Bei der Bafin hat man jetzt den Zeitplan mit Bezug auf die Offenlegungsverordnung aktualisiert. Hier ist der Zeitplan abrufbar >>

Die europäische Offenlegungsverordnung ist am 10. März 2021 in Kraft getreten. Sie verpflichtet Marktteilnehmer, ihr Handeln in Bezug auf Nachhaltigkeit transparent zu machen. Ohne Detailvorschriften bleiben allerdings Frage offen. Unklar sei etwa, wann ein Finanzprodukt wirklich eine nachhaltige Investition sei – und nicht nur einzelne ökologische oder soziale Merkmale aufweise, führte die Bafin in ihrem Bafin-Journal im Februar 2021 als Beispiel an. Auch welchen nicht nachhaltigen Anteil ein Portfolio enthalten könne, um sich noch nachhaltig nennen zu dürfen, sei ungeklärt.

Von der Offenlegungsverordnung erfasst ist eine große Bandbreite an Marktteilnehmern, wie Fondsgesellschaften, Versicherer mit Fondspolicen im Angebot, Banken, die Portfolios verwalten, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Hersteller von Altersvorsorgeprodukten, aber auch Vermögensverwalter, Vermittler aus Banken oder Versicherungsvermittler, die zu Fondspolicen beraten.

Finanzanlagenvermittler, die Paragraf 34f Gewerbeordnung tätig sind, müssen ihre Nachhaltigkeits-Bemühungen einstweilen nicht offenlegen, hatte die Bafin kürzlich klargestellt. Die Vermittlerverbände AfW und Votum empfehlen dagegen auch diesen Finanzprofis, die Regeln in ihren Betrieben umzusetzen: Nachhaltigkeit sei ein zentrales Thema, das auch dieses Vermittlersegment zukünftig noch erfassen könnte.

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