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Kostenausweise, Taping und mehr Das sind die wichtigsten Änderderungen durch die neue FinVermV

Von in HonorarberaterLesedauer: 7 Minuten
Smartphone: Die überarbeitete Finanzanlagenvermittlungsverordnung verlangt unter anderem, dass 34f-Vermittler elektronische Kundenkommunikation in bestimmten Fällen aufzeichnen und speichern müssen.
Smartphone: Die überarbeitete Finanzanlagenvermittlungsverordnung verlangt unter anderem, dass 34f-Vermittler elektronische Kundenkommunikation in bestimmten Fällen aufzeichnen und speichern müssen. | Foto: imago images / ZUMA Wire

Am 1. August 2020 soll die überarbeitete Finanzanlagenvermittlungsverordnung, kurz FinVermV, wirksam werden. Sie regelt die Verhaltenspflichten für Vermittler, die eine Lizenz nach den Paragrafen 34f oder 34h Gewerbeordnung (GewO) besitzen. Die bestehende FinVermV an die neuere europäische Regulierung anzupassen, ist in der Rückschau zu einem Mammutwerk geraten.

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Denn eigentlich hätte die angepasste Verordnung schon mit Start der europäischen Finanzmarktrichtlinie Mifid II vorliegen müssen, also zu Jahresbeginn 2018. Tat sie aber nicht. Stattdessen bahnte sich das Projekt in einem zähflüssigen Gesetzgebungsprozess mühsam seinen Weg. Diesen haben wir in der Grafik nachgezeichnet. Mittlerweile sind die letzten Kurven fast geschafft, in wenigen Monaten werden die Regeln verbindlich.

Während der Gesetzgeber noch die Fin-VermV nachschärfte, funkte ein anderes Projekt dazwischen – der Plan, alle gewer-betreibenden Finanzvermittler in die Ob-hut der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht (Bafin) zu bringen. Bislang sind die örtlichen Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern für deren Aufsicht zuständig. Es gibt in Deutschland laut Register des IHK-Dachverbands Deut-scher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) aktuell etwa 38.000 Finanzanla-genvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO. Hinzu kommen knapp 200 Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO.

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