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Kostenausweise, Taping und mehr Das sind die wichtigsten Änderderungen durch die neue FinVermV

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Sowohl FinVermV als auch Bafin-Aufsicht bringen einschneidende Änderungen für die Gewerbetreibenden mit sich. Die Projekte sind zum Teil miteinander verwoben. Denn wenn die Bafin-Aufsicht wie geplant Anfang 2021 kommt, soll die FinVermV erlöschen und eins zu eins im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) aufgehen. Bafin-Aufsicht hin oder her – die Regeln der neuen Verordnung werden der Branche also erhalten bleiben.

Wir fassen die wichtigsten Änderungen zusammen, die ab 1. August auf gewerbetreibende Finanzvermittler zukommen:

Interessenkonflikte

Hier macht die neue FinVermV schärfere Vorgaben. Finanzanlagenvermittler dürfen zwar weiter Provisionen von den produktauflegenden Gesellschaften annehmen. Diese dürfen allerdings nicht die Beratung in ihrer Qualität beeinträchtigen. Hier hält sich die FinVermV an eine Formulierung aus der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV), die das Gleiche von Versicherungsvermittlern fordert.

Interessenkonflikte seien zu vermeiden, heißt es in der neuen FinVermV. Wenn sich ein solcher Konflikt allerdings partout nicht ausräumen lässt, sollten Vermittler ihre Kunden zumindest darüber informieren. Mit dieser Zuwendungsregel ist ein gefürchteter Kelch noch einmal an der Branche vorübergezogen. Denn anfangs war auch eine weitreichende Provisionsbeschränkung für 34f-Vermittler im Gespräch gewesen, so wie sie nach Mifid II für Werpapierdienstleister gilt. Diese kommt nun nicht.

Zielmarkt

In diesem Punkt können Vermittler sich entspannen – denn sie dürfen hier auf die Produktgeber vertrauen. „Vermittler können die Zielmarktinformationen, die vom Emittenten kommen, für bare Münze nehmen“, sagt Rechtsanwalt Daniel Berger von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. Entsprechend brieft auch der Hamburger Maklerpool Netfonds seine Makler.

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