betriebliche BU-Versicherung „Dieses Trendthema bietet aussichtsreiche Chancen für Versicherungsmakler“
In den vergangenen Jahrzehnten ist die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos ist – im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) – bei vielen Arbeitgebern in den Hintergrund gerückt. Hier deutet sich jedoch eine Trendumkehr an: Ein zentrales Ergebnis der jüngsten Generali/F.A.Z.-Studie „Betriebliche Altersversorgung im Mittelstand“ ist, dass die Arbeitgeber mehr Wert auf die Gesundheit ihrer Beschäftigten legen.
Die Vorteile liegen auf der Hand: höhere Produktivität, stärkere Bindung an das Unternehmen und in der Konsequenz ein verbessertes Image. Die kollektive Absicherung der biometrischen Risiken Todesfall und Berufsunfähigkeit spielt hierfür eine entscheidende Rolle, die Verträge können auch um Elemente aus dem Bereich gesundheitliche Förderung ergänzt werden. Am Beispiel der Direktversicherung wird aufgezeigt, dass die Absicherung über betriebliche Versorgungssysteme deutliche Vorteile für Arbeitgeber und Beschäftigte bereithält.
Gesundheitsprüfung
Im Rahmen betrieblicher, kollektiver Versorgungsvarianten kann fast immer auf eine ausführliche Gesundheitsprüfung verzichtet werden. Vorerkrankungen oder risikoreiche Hobbys spielen im Rahmen vereinfachter Angaben zum Gesundheitszustand keine Rolle. In der Regel reicht die Beantwortung von einer oder zwei Fragen. Aus diesem Grund kann jedem Beschäftigten unabhängig von Alter und Gesundheitszustand der Zugang zu Versicherungsschutz ermöglicht werden.
Kosten
Neben der zumeist vereinfachten Gesundheitsprüfung ergibt sich bei der Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos über kollektive Modelle im Rahmen betrieblicher Altersversorgung der Vorteil günstiger Vertragskonditionen. Das wirkt sich direkt auf die Höhe des Beitrags beziehungsweise der Leistungen aus. Durch administrative Erleichterungen und digitale Schnittstellen oder Portallösungen können zudem kostenintensive individuelle Abstimmungen und Antragsprüfungen entfallen. Im Fall von Entgeltumwandlung profitiert die versorgungsberechtigte Person zudem vom Arbeitgeberpflichtzuschuss in Höhe von bis zu 15 Prozent des Beitrags.
Steuern und Sozialabgaben
Von entscheidender Bedeutung bei der Wahl einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung ist
die Betrachtung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen.
Hallo, Herr Kaiser!
Die Beitragszahlungen sind in der Regel steuer- und sozialabgabenfrei. Die Rentenzahlung im Leistungsfall muss in voller Höhe versteuert werden. Da jedoch während der Dauer des Leistungsbezugs die Gesamteinkünfte sinken, ist der persönliche Steuersatz deutlich niedriger als während der Zeit des aktiven Erwerbslebens. Die Rentenzahlung ist des Weiteren in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig, wobei sich für Pflichtversicherte durch den monatlichen Freibetrag für bAV-Leistungen in der Krankenversicherung eine Entlastung in Höhe von aktuell 169,75 Euro ergibt.
Entscheidend für die pauschale Beurteilung der Vorteile einer Berufsunfähigkeitsabsicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist die Wahrscheinlichkeit, wann der Versorgungsfall eintritt. Die Wahrscheinlichkeit, während des Arbeitslebens mindestens einmal berufsunfähig zu werden, steigt mit zunehmendem Alter. Wenn der Versorgungsfall entsprechend spät eintritt, profitiert die versicherte Person von der langjährigen steuerfreien Einzahlung.
In Anbetracht der statistischen Wahrscheinlichkeit für den Leistungseintritt und der Steuersystematik der betrieblichen Altersversorgung stellt die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos über eine betriebliche Versorgungslösung somit eine attraktive Lösung dar.
Nettoaufwand unter 50 % des Beitrags
Im Fall von Entgeltumwandlung gilt dabei bei Normalverdienern die Faustregel, dass durch die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit sowie den Arbeitgeberpflichtzuschuss im Rahmen der betrieblichen Versorgung der Nettoaufwand im Rahmen der Gehaltsabrechnung bei Beschäftigten meist weniger als 50 Prozent des eigentlichen vertraglich zu erbringenden Beitrags ausmacht.