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Berufsunfähigkeitsversicherung
Die 7 Rechtsrisiken für Vermittler betrieblicher BU-Policen
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Berufsunfähigkeitsversicherung Die 7 Rechtsrisiken für Vermittler betrieblicher BU-Policen

Rollstuhlfahrerin in Büro
Rollstuhlfahrerin in Büro: Rechtsanwältin Bettina Glaab erklärt, warum für Versicherungsvermittler bei der betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung einige Haftungsfallen drohen. | Foto: Marcus Aurelius / Pexels

Eines der Hauptargumente für die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) in einem Unternehmen ist die Mitarbeiterbindung und -gewinnung. Heutzutage mehr denn je. Nach neuesten Erhebungen sind derzeit 2 Millionen Arbeitsplätze in Deutschland unbesetzt. 

Rechtsanwältin Bettina Glaab
Bettina Glaab © Authent-Gruppe

Mit einer gewöhnlichen bAV auf Versicherungsbasis kann man den Belegschaften kaum noch kommen. Da gehört schon etwas mehr Phantasie dazu. Beispielsweise mit einer zusätzlichen betrieblichen Berufsunfähigkeitsversicherung (bBU) in Kombination mit der betrieblichen Altersvorsorge, so denken es sich Berater gern. 

Davon ist aber aus verschiedenen Gründen dringend abzuraten. Diese Empfehlung gilt für alle bAV-Durchführungswege, sowohl bei unternehmerischen  als auch bei versicherungsförmigen Systemen. Das Haftungsrisiko ist für Unternehmen schlicht nicht zumutbar – und versäumen es Berater, auf diese gravierenden und offen sichtbaren Risiken hinzuweisen, dann bekommen sie selbst ein ernstes Problem. Die Risiken sind: 

  1. Die arbeitsrechtliche Zusage, die Versorgungsberechtigten erteilt wurde, deckt sich nicht immer mit den Leistungen, die sich aus dem mit der Versicherung geschlossenen Vertrag ergeben. So können Arbeitgeber gegenüber Versorgungsberechtigten zur Zahlung verpflichtet sein, die Versicherung kann jedoch berechtigte Ablehnungsgründe haben, sodass das Unternehmen trotz Rückdeckungsversicherung haftet. 

  2. Die Beiträge für eine BU-Absicherung können zwar im Rahmen einer bAV aus dem unversteuerten Bruttogehalt bezahlt werden - aber korrespondierend dazu ändert sich die steuerliche Behandlung im Leistungsfall. Während bei einer privaten BU die Leistungen nur gering mit dem Ertragsanteil belastet werden, sind bei der bAV die BU-Leistungen in voller Höhe der Steuer zu unterwerfen. 

  3. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen haben Versorgungsberechtigte je nach Versicherungstarif trotz jahrelanger Beitragszahlungen unter Umständen keinen BU-Schutz mehr.  Ohne ein versicherungsvertragliches Verfahren besteht jedoch weiterhin ein arbeitsrechtlicher Anspruch. 

  4. BU-Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen auch der Krankenversicherung. Die Leistung wird dadurch zusätzlich geschmälert. 

  5. Gesundheitliche Themen, sei es im Antrag oder auch im Leistungsfall, können kaum dem Arbeitgeber gegenüber verschwiegen werden. Nicht jeder Arbeitnehmer ist aus Gründen des Datenschutzes zu dieser Transparenz bereit, die durchaus auch zu seinem Nachteil sein kann. 

  6. Bei verbundenen Verträgen (bAV und BU) ist es meist nicht möglich, die Beiträge in bestimmten Zeiten auszusetzen, ohne den BU-Schutz zu verlieren oder stark zu mindern. Notwendige Flexibilität geht hier verloren. 

  7. Ein gut aufgeklärter Arbeitgeber wird einen bestehenden BU-Vertrag aus Haftungsgründen kaum übernehmen. Selbst wenn: Arbeitnehmer erleiden Nachteile. Aufgrund des neuen Arbeitsverhältnisses beginnt ein neuer Vertrag mit höherem Alter und geringerer Leistung. 

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Daher ist Unternehmen von einer betrieblichen Absicherung des BU-Risikos grundsätzlich abzuraten. Unterlassen es Berater, das Unternehmen und seine Mitarbeitenden auf diese Gefahren hinzuweisen, dann stehen sie selbst in der Haftung. Das bedeutet: Eine BU sollte ausschließlich privat abgeschlossen werden. 

 

Über die Autorin:

Bettina Glaab ist Rechtsanwältin bei der Authent-Gruppe aus Nürnberg. Das Unternehmen mit Schwerpunkt auf die betriebliche Altersversorgung ist spezialisiert auf das interdisziplinäre Zusammenwirken zwischen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Versicherungsmathematik, Rechtsberatung und Betriebswirtschaft für das Einrichten und Verwalten von Unterstützungskassen. Die einzelnen Leistungen werden in vier Gesellschaften für meist mittelständische Mandanten erbracht.

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